Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Kunden von Immobilienmaklern zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichtet und dabei eine Rückzahlung ausnahmslos ausschließt, ist unwirksam. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Dieser führte aus, dass die Kunden unangemessen benachteiligt würden, da sie keine nennenswerten Vorteile oder eine geldwerte Gegenleistung des Maklers erhalten würden und zudem auch nicht verpflichtet seien, eine erfolgsunabhängige Provision zu zahlen (Az.: I ZR 113/22).

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