Bei einem streitigen Verkehrsunfall steht dem Versicherer ein Ermessensspielraum zu, ob er den Schaden reguliert. Im Zweifel müssen dann Versicherte eine Rückstufung ihrer Freiheitsklasse hinnehmen, auch wenn sie bestreiten, den Unfall verursacht zu haben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 27. April 2022 (AZ: 35 C 5704/21).

Die Klägerin ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Sie war in einen Verkehrsunfall verwickelt, allerdings gab sie an, den Unfall nicht verursacht zu haben. Ihre Versicherung regulierte dennoch nach einer Prüfung den Schaden beim Unfallgegner. Die Klägerin wollte daraufhin feststellen lassen, dass „die Beklagte nicht berechtigt ist, den zwischen den Parteien bestehenden Pkw-Haftpflichtversicherungsvertrag dahingehend abzuändern, dass die Beklagte (…) höhere Versicherungsbeiträge geltend“ machen dürfe.

Die Klage scheiterte. Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Versicherung ihr zustehendes Regulierungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Auch wenn die Schuld am Unfall bestritten wird, könne sich der Versicherer für eine Regulierung entscheiden. Die geltend gemachten Ansprüche dürften aber nicht offensichtlich unbegründet sein. Außerdem müsse der Versicherer eine ausreichende Prüfung der Sachlage vornehmen. Die Versicherung habe dem dadurch entsprochen, indem sie zunächst in die Ermittlungsakte einsah. Zudem hätte die Beklagte einen eigenen Sachverständigen bestellt, der die Schadensdarstellung des Geschädigten und der Polizei bestätigte.

Es komme immer wieder vor, dass KFZ-Versicherer den Schaden regulieren, obwohl die eigenen Versicherten eine Verantwortung an einem Unfall bestreiten, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Gerade bei kleineren Streitwerten sei es aber wirtschaftlicher einen plausibel geltenden gemachten Schadensersatz zu leisten.Autodiebstahl: Werden Rabatte beim Schadensersatz berücksichtigtDresden/Berlin (DAV). Wenn in einer Kaskoversicherung beim Schadensersatz nach einem Diebstahl orts- und marktübliche Nachlässe zum Neupreis vereinbart sind, dann hat diese Klausel Bestand. Ob der Versicherte dann tatsächlich diesen Rabatt bei einem Neukauf erhält, ist unerheblich. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden am 24. Oktober 2022 (AZ: 4 U 1545/22), teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mit.

Dem Versicherungsnehmer wurde sein Fahrzeug gestohlen. Seine Kfz-Versicherung zahlte gut 41.000 €. Laut den Versicherungsbedingungen erhält der Mann bei einem Diebstahl den Neupreis „abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe“. Tatsächlich legte der Kläger ein Angebot des Autohauses vor, bei dem er das entwendete Fahrzeug gekauft hatte. Die Ersatzbeschaffung beziffert das Autohaus mit fast 48.000 €, Rabatte würden nicht gewährt. Der Versicherte verlangte nun weiteren Schadensersatz, also die Differenz.

Jedoch ohne Erfolg. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, ob der Betroffene vom Anbieter seiner Wahl tatsächlich einen Rabatt erhält. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen sei eindeutig. Es komme allein auf die möglicherweise zu erziehenden Rabatte an, die orts- und marktüblich wären. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten bestätigte, dass die bereits geleistete Zahlung den üblichen Preisen für ein Ersatzfahrzeug entsprechen.

Es wird aber von den Betroffenen nicht verlangt, das „billigste“ Angebot herauszusuchen, betonen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Es werden lediglich solche Nachlässe angerechnet, die ohne weiteres am Markt in der Umgebung erzielt werden können.

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