Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald weist darauf hin, dass für Unternehmen die Schonfristen für Bußgelder bei fehlender Eintragung ins Transparenzregister ablaufen. Bereits vor einigen Jahren wurde die Verpflichtung zur Eintragung in das Transparenzregister für bestimmte Vereinigungen und Gesellschaften im so genannten Geldwäschegesetz festgeschrieben. „Dort müssen wirtschaftlich Berechtigte angegeben werden, um Straftaten, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche leichter aufklären zu können“, erklärt Rechtsexperte Jürgen Gergely von der Handwerkskammer.

Bislang gab es bei Verstößen gegen die Verpflichtung noch Schonfristen für Unternehmen, die nun nach und nach auslaufen. Bei fehlender, falscher oder unvollständiger Eintragung können dann Bußgelder in einer Höhe von bis zu 150.000,- Euro verhängt werden. Für Aktiengesellschaften ist die Schonfrist bereits zum 1. April 2023 abgelaufen. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (europäische) Genossenschaften und Partnerschaften gilt die Schonfrist noch bis zum 30. Juni 2023 und für sonstige Gesellschaften, insbesondere eingetragene Personengesellschaften, bis zum 31. Dezember 2023.

„Wer bisher noch keine Meldung vorgenommen hat, sollte dies dringend nachholen, da auch eine verspätete Meldung sich positiv auf ein mögliches Bußgeld auswirken kann“, rät Jürgen Gergely den Handwerksbetrieben. Eine Meldung zum Transparenzregister kann online auf www.transparenzregister.de erfolgen.

Ansprechpartner zu Rechtsthemen ist bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald Jürgen Gergely, Telefon 0621 18002-157, E-Mail: juergen-andreas.gergely@hwk-mannheim.de.

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