„Wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit eines Lieferanten oder an der Zuverlässigkeit von dessen Geschäftsführung besteht, dann prüfen wir, ob wir dem Unternehmen die Tätigkeit als Energielieferant untersagen müssen“, so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Verdacht fehlender Leistungsfähigkeit und Unzuverlässigkeit der Geschäftsführung
Die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH war bereits in der Vergangenheit als Energielieferant tätig. Sie hatte zum 2. Dezember 2021 die Verträge ihrer Kunden kurzfristig beendet und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferant ggü. der Bundesnetzagentur angezeigt.
Das Verfahren wurde zur Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant von Amts wegen eingeleitet, nachdem die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH sich erneut als Energielieferant gem. § 5 Abs. 2 S. 1 EnWG bei der Bundesnetzagentur angezeigt hat.
Im Rahmen des Verfahrens sind nun die Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung zu überprüfen.
Aufsicht der Bundesnetzagentur im Sinne der Verbraucher
Die Bundesnetzagentur prüft fortlaufend, ob die Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten. Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische Missstände ergeben. Die Bundesnetzagentur kann das rechtswidrige Verhalten untersagen.
Die Bundesnetzagentur steht sowohl mit betroffenen Kunden, den Energielieferanten als auch den Verbraucherverbänden im Austausch.
Betroffene Verbraucher finden Informationen und Handlungsoptionen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bnetza.de/energieverbraucher.
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