Wer heiratet oder eine Partnerschaft eingeht wird oft auch gemeinsam die alltäglichen Finanzen regeln oder Rechnungen begleichen wollen. Dabei ist es für viele Paare beim Thema Geld nicht leicht, für sich das passende Kontomodell zu finden. Schließlich spielen bei dieser Entscheidung viele Fragen eine Rolle. Zum Beispiel: Wie sollen bei unterschiedlich hohem  Einkommen die Kosten des Paares angemessen aufgeteilt werden? Auch nicht zu unterschätzen: Haben beide eine ähnliche oder eher verschiedene Einstellung zum Thema Sparen und Geld ausgeben? Wie auch immer die Antworten darauf ausfallen: Die Wahl des Kontomodells ist eine Frage der persönlichen Abwägung; den einen Königsweg gibt es dabei nicht.

Getrennte Konten: Höhere Autonomie, aber auch mehr Aufwand

Entscheidet sich ein Paar, ihre finanziellen Angelegenheiten weiterhin ausschließlich über ihre jeweiligen Einzelkonten abzuwickeln, bringt das oft einen höheren Aufwand mich sich. Denn eine Vielzahl von gemeinsamen Zahlungen, wie Miete, Einkäufe oder Versicherungen müssen dann eventuell auseinandergerechnet und gegenseitig ausgeglichen werden. Das kann schnell umständlich werden, wenn dann etwa Geld von dem einem zum anderen Konto überwiesen werden muss. Zudem ist der Abstimmungsbedarf im Alltag hoch. Auf der anderen Seite kann, wer seine eigene Bankverbindung auch in einer Partnerschaft beibehält, weiterhin frei und autonom über seine Finanzen verfügen. 

Wichtig ist es in einem solchen Fall aber dann, für den Notfall vorzusorgen. Denn sollte der Partner oder die Partnerin aus welchen Gründen auch immer nicht mehr in der Lage sein, auf das eigene Konto zuzugreifen, ist das auch für den andern nicht ohne weiteres möglich. Für solche Notfälle sollten Paare deshalb die Erteilung einer Konto- und Depotvollmacht in Erwägung ziehen. Entsprechende Antragsformulare für eine solche Vollmacht sind bei allen Kreditinstituten erhältlich.

Ein Konto für beide: das Gemeinschaftskonto

Für Paare, die ihre Finanzen ausschließlich zusammen organisieren wollen, bietet sich die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos an. Gemeinschaftskonten gibt es in Form eines sogenannten „Und-“ oder eines „Oder-Kontos“. 

Für den Alltag eher unpraktikabel ist das sogenannte „Und“-Konto, bei dem beide Kontoinhaber nur gemeinschaftlich handeln können. Will einer von beiden auf das Konto zugreifen, muss der andere einverstanden sein. 

Der große Vorteil eines „Oder“-Kontos ist hingegen, dass beide Partner unabhängig voneinander auf das Konto zugreifen und über das Konto verfügen können. Gemeinsam agieren müssen Paare insbesondere nur dann, wenn sie Kreditverträge und Termingeschäfte zu Lasten des gemeinsamen „Oder“-Kontos abschließen wollen. 

So lässt sich der Alltag finanziell bequem organisieren und der Abstimmungsbedarf auf ein Minimum reduzieren. Allerdings ist gegenseitiges Vertrauen dann natürlich die notwendige Basis für das Führen eines „Oder“-Kontos. Insbesondere wenn beide Partner unterschiedliche Ansichten beim Thema Geldausgeben haben und dementsprechend ein sehr voneinander abweichendes Konsumverhalten an den Tag legen, könnte das mitunter zu Auseinandersetzungen in der Partnerschaft führen.

Wichtig zu wissen: Entsteht bei einem Gemeinschaftskonto – egal ob „Und“- oder „Oder“-Konto ein „Minus“, kann das Institut von jedem Kontoinhaber alleine einen Ausgleich in voller Höhe verlangen. Für das Rechtsverhältnis zu dem Institut ist es unerheblich, welche Abreden die Partner bezüglich des Kontos getroffen haben.

Drei-Konten-Mix: Einzel- und Gemeinschaftskonto

Wenn Paare einen Mittelweg gehen wollen, können sie ihre Einzelkonten mit einem Gemeinschaftskonto in Form eines „Oder“-Kontos lediglich ergänzen. Wer welche Kosten für die gemeinsame Lebensführung am Ende am besten bestreitet, ist natürlich eine höchst individuelle Frage, sollte aber unter den Partnern klar geregelt werden. Um die „optimale“ Höhe der Beträge festzulegen, die jeder auf das Gemeinschaftskonto einzahlt, empfiehlt es sich, zunächst für einige Zeit die laufenden Alltagskosten zu ermitteln. Helfen kann dabei ein Haushaltsbuch, etwa in Form einer App oder ganz klassisch, mit Papier und Stift. Zudem hilft ein Blick in die Kontoauszüge. Wie hoch ist die monatliche Belastung für Miete, Einkäufe und Versicherungen? Welche Ausgaben fallen im Alltag für beide Partner gleichermaßen an? Gibt es Kinder, deren Kosten für Bekleidung, Kita, Hort oder Vereinsbeiträge auf diesem Konto berücksichtigt werden müssen, oder andere gemeinschaftliche Verpflichtungen, wie Kredite? 

Sind die gemeinsamen finanziellen Belastungen ermittelt und in dem Zusammenhang auch die Frage geklärt, ob künftige Ausgaben etwa für Urlaube oder gemeinsame Anschaffungen ebenfalls vom Gemeinschaftskonto bestritten werden sollen, ergibt sich daraus zumindest die ungefähre Höhe der notwenigen Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto. Wie sich das Paar diese Kosten dann aufteilt, muss es dann, wie schon gesagt, untereinander aushandeln.

Eine andere Variante ist, dass ein Paar ihr gesamtes Gehalt auf das Gemeinschaftskonto überweisen und jeder einen gleich hohen Betrag auf ihren jeweiligen Einzelkonten behalten, über den sie dann alleine frei verfügen können. Diese Variante eignet sich vor allem für Paare, deren Abstimmungsbedarf bei Geldausgaben aufgrund eines unterschiedlichen Umgangs mit Geld höher ist. Denn somit können sich Konflikte auf ein Minimum reduzieren lassen.

Vorkehrungen für Trennung und Sterbefall treffen

Der Gedanke an Trennung oder gar an den Tod des Partners oder der Partnerin liegt natürlich im Augenblick des größten Glücks, in dem man zusammenfindet, weit weg. Dennoch sollte man berücksichtigen, dass nach dem Tod eines Kontoinhabers dessen Rechte durch die Erben wahrgenommen werden. Im Falle eines „Oder“-Kontos kann jedoch der überlebende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Konto auflösen. Für den Fall, dass ein Kontoinhaber beispielsweise nach einer Trennung die Zustimmung zur Auflösung eines „Oder“-Kontos verweigert, hat der andere allerdings die Möglichkeit, durch Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung gegenüber der Bank für die Zukunft das „Oder“-Konto faktisch in ein „Und“-Konto umzuwandeln. Dann kann nur noch gemeinsam über das Konto verfügt werden.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesverband deutscher Banken e.V.
Burgstraße 28
10178 Berlin
Telefon: +49 (30) 1663-0
Telefax: +49 (30) 1663-1399
http://www.bankenverband.de/

Ansprechpartner:
Kathleen Altmann
Specialist
Telefon: +49 (30) 1663-1286
E-Mail: kathleen.altmann@bdb.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel