Dem Betroffenen wurde ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen. Der Verteidiger beantragte, die Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung des Messgerätes einsehen zu können. Dies wurde ihm von der Verwaltungsbehörde auch im gerichtlichen Verfahren verweigert.
Darin sah das Amtsgericht eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Auf der anderen Seite hielt das Gericht eine Durchsuchung bei der Verwaltungsbehörde für unverhältnismäßig. Daher stellte es das Verfahren ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen musste die Staatskasse übernehmen.
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