Angesichts drastisch steigender Energiepreise denken immer mehr Menschen über den Kauf einer Solaranlage nach. Besonders begehrt sind dabei kompakte Balkonkraftwerke, die sich auch auf engstem Raum für wenig Geld installieren lassen. Wohnungseigentümern und Mietern ist es nun möglich, Solarstrom für den direkten Eigenverbrauch zu erzeugen und so einen Teil ihres Strombedarfs mit Steckersolaranlagen selbst zu decken. Diese Mini-PV-Anlagen können auf Balkon, Garten, Dach oder gänzlich ohne Halterungen installiert werden können.

Nach dem Willen der Politik soll es jetzt noch attraktiver werden, eine solche Anlage zu betreiben. So könnten die Anlagen künftig mit einem SCHUKO-Stecker betrieben werden. Bisher entspricht dieser Steckertyp noch nicht dem Standard, wird aber weitgehend geduldet.  Zudem soll die Einspeiseleistung für den Betrieb im vereinfachten Verfahren von 600 Watt auf 800 Watt erhöht und die PV-Anlage an jeden Stromzähler angeschlossen werden, auch wenn dieser dann rückwärts läuft. Das ist Teil der Solarstrom-Strategie, die am 10. März 2023 im Bundeswirtschaftsministerium auf einem PV-Gipfel beschlossen wurde.

Balkonkraftwerke sind von der Mehrwertsteuer befreit

Bis 2022 wurden beim Kauf einer Mini-Solar-Anlage 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp, so auch „Balkonkraftwerke“, seit dem 1. Januar 2023 eine Umsatzsteuer von null Prozent auf Lieferungs- und Installationskosten gilt.

Wer kann?

Wohnungseigentümer: Die Nutzung von Balkon-Solaranlagen an Balkon- und Terrassenbrüstungen sowie an den zum Wohneigentum gehörenden Fassadenflächen kann für alle Eigentümer beschlossen werden. Die gewählten Montagelösungen sollten den geltenden Normen entsprechen und möglichst eine neutrale Farbwahl aufweisen. Die Solarmodule sind so auszuwählen, dass sie das Fassadenbild und die Funktion möglichst wenig beeinflussen. Vermietende Eigentümer sollten diese Vorgaben in zukünftig abzuschließende Mietverträge mit aufnehmen.

Mieter: Wer als Mieter Mauern, Geländer oder eine Haus-Fassade mit Solarpanelen ausrüsten möchte, sollte vorher unbedingt mit den Vermietern sprechen, insbesondere darüber, wo die Anlage aufgestellt oder wie sie befestigt wird. Schließlich kann beispielsweise durch das Anbohren einer Mauer nicht nur ein optischer Makel, sondern schlimmstenfalls auch ein Schaden an der Bausubstanz entstehen. Grundsätzlich dürfen Vermieter eine Mini-Solar-Anlage nicht einfach untersagen, sofern diese fachgerecht installiert und betrieben wird. Eine Ausnahme kann eintreten, wenn der Mietvertrag den Betrieb individualvertraglich ausschließt.

Was ist zu tun?

Gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung und der VDE Anwendungsregel "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" (VDE-AR-N 4105) ist vor Inbetriebnahme einer Mini-PV-Anlage eine Anmeldepflicht beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich. Zusätzlich müssen Verbraucher ihre Mini-PV-Anlagen über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren. Die überarbeitete Version der VDE-AR-N 4105 gestattet Verbrauchern, ihre Kleinanlage zur privaten Stromerzeugung mit einer Gesamtleistung von bis zu 600 Watt eigenständig beim Netzbetreiber anzumelden, anstatt wie bisher einen Elektroinstallateur hinzuzuziehen. Auch der Anschluss kann nach dieser Anwendungsregel bis zu der Grenze von 600 Watt durch den Verbraucher selbst – an die SCHUKO-Steckdose – erfolgen. Die Hinzuziehung eines Elektroinstallateurs ist auch insoweit nicht mehr nötig.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten trägt der jeweilige Eigentümer oder Mieter grundsätzlich selbst.

Checkliste: Schritt für Schritt zum Stecker-Solargerät

  1. Eignen sich die örtlichen Gegebenheiten für den Anschluss eines Stecker-Solargerätes? Ist dort möglichst viel Sonne?
  2. Sind der Montageort, die Steckdose und der Stromkreis auf dem aktuellen Stand?
  3. Sind Vermieter oder Eigentümergemeinschaft einverstanden?
  4. Welche Anforderungen stellt der Netzbetreiber und der eventuelle Fördergeber?
  5. Haben Sie das passende Angebot gefunden, das alle Anforderungen erfüllt? (Technik, Preis/Leistung, Lieferung, Montage und Anschluss, DGS-Sicherheitsstandard)
  6. Haben Sie ans Monitoring gedacht, um die Leistung zu checken?
  7. Haben Sie Fachleute oder eine örtliche Selbstbaugruppe an der Hand, die Sie im Zweifel fragen können?
  8. Ist alles klar mit der Anmeldung und einem eventuell nötigen Zählertausch?
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Der IVD ist die Berufsorganisation und Interessensvertretung der Beratungs- und Dienstleistungsberufe in der Immobilienwirtschaft. Der IVD betreut mehr als 6.000 Mitgliedsunternehmen mit gut 100.000 Beschäftigten. Die 1.800 Wohnungsverwalter im IVD verwalten rund 3,5 Millionen Wohnungen. Die Immobilienmakler des Immobilienverbands beraten jährlich rund 40 Prozent aller Immobilientransaktionen. Damit setzen sie über 405.000 Vermittlungen pro Jahr mit einem Transaktionsvolumen von knapp 95 Milliarden Euro um. Die Immobilienbewerter stellen die Königsklasse dar, wenn es um den Marktwert einer Immobilie geht. Zu den Mitgliedsunternehmen zählen auch Bauträger, Finanzdienstleister und viele weitere Berufsgruppen der Immobilienwirtschaft. Die Aufnahme in den IVD Bundesverband erfolgt nach Abschluss einer umfassenden Sach- und Fachkundeprüfung und gegen Nachweis des Abschlusses einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Der vollständige Name des Verbands lautet: „Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V.“. Der IVD ist 2004 hervorgegangen aus dem Zusammenschluss der Traditionsverbände Verband Deutscher Makler (VDM) und Ring Deutscher Makler (RDM). Der IVD blickt somit auf eine langjährige Historie zurück. Der RDM hatte sich 1924 gegründet.

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