Riehle macht insbesondere darauf aufmerksam, dass gerade die verbliebenen Möglichkeiten zur privaten, sozialen und beruflichen Partizipation und die Einschränkung der Lebensführung für die Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) maßgeblich sind: „Wenn man auf das CFS und die Fibromyalgie schaut, sind hierbei also besonders die Ausprägung der Schmerzintensität und ihre Auswirkungen auf die Beweglichkeit, die Konzentration und die mentale Verfassung von Belang. Daneben wird sicherlich geprüft, inwieweit die Erschöpfung auch die Konzentration, Aufmerksamkeit, Mobilität und die psychische Schwingungsfähigkeit beeinflussen. Wenn die Beschwerden dabei über die Ausmaße eines psychovegetativen Belastungssyndroms hinausgehen und beispielsweise neurologische Befunde oder organische Korrelate vorliegen, kann sich der GdB im Einzelfall natürlich erhöhen. Das ist gleichsam dann, wenn zu CFS oder Fibromyalgie noch weitere Erkrankungen aus anderen Funktionsbereichen hinzukommen. Insgesamt ist es stets eine sehr individuelle Angelegenheit, sodass sich pauschale Prognosen darüber, welcher Behindertengrad erreicht werden kann, kaum beantworten lassen. Widerspruch gegen einen Bescheid des Amtes lohn sich dann, wenn wesentliche Aspekte der Krankheit in der Bewertung ausgelassen wurden oder maßgebliche Informationen aus Arztbriefen unberücksichtigt blieben. Dafür muss es jedoch auch solche medizinischen Atteste geben, die beim Antrag bereits eingereicht werden sollten. Es obliegt also dem Patienten auch eine gewisse Mitwirkungspflicht, beim behandelnden Arzt die eigene Symptomatik vollständig und ausführlich darzulegen und danach auf eine angemessene Befundung abzustellen. Wenn sich der Sachbearbeiter ein umfassendes Bild des jeweiligen Krankheitsverlaufes machen kann und in der Lage ist, die Funktionseinschränkungen klar zu bemessen, ist die Aussicht auf gute Ergebnisse recht hoch“.
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