Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen einen besonderen Schutz vor Kündigungen (Mutterschutzgesetz, Paragraf 17). Danach kann eine Kündigung ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes nur noch in begründeten Ausnahmefällen ausgesprochen werden. Laut ARAG Experten gilt dieser Schutz auch in der Probezeit. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) greift der Kündigungsschutz sogar, wenn die Schwangerschaft zwischen Vertragsunterzeichnung und Aufnahme der Tätigkeit festgestellt wird. In einem konkreten Fall sollte eine Frau zwei Monate nach Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrages anfangen zu arbeiten. Doch einen Monat vor Jobbeginn wurde eine Schwangerschaft festgestellt. Darüber hinaus attestierte der Arzt aufgrund einer chronischen Vorerkrankung ein sofortiges Beschäftigungsverbot, um die Schwangerschaft nicht zu gefährden. Daraufhin kündigte der künftige Arbeitgeber der Schwangeren. Dabei stützte er sich auf den Arbeitsvertrag, der eine beiderseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen während der sechsmonatigen Probezeit vorsah. Doch die Richter sahen den Fall anders und sahen den Kündigungsschutz durch den Abschluss des Arbeitsvertrages gegeben (Az.: 2 AZR 498/19).
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