„Natürlich kommt bei dauerhafter Unfähigkeit zur Teilnahme am ersten Arbeitsmarkt auch Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung als Sozialhilfe in Frage, weil die Kinder ja nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen aus der Rentenversicherung erfüllt haben und daher auf die Hilfe des Sozialamtes verwiesen werden – falls eine entsprechende Bedürftigkeit vorliegt und bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen eingehalten werden. Kann das erwachsene Kind zumindest teilweise am Arbeitsleben teilnehmen, sind ergänzendes Bürgergeld und Erleichterungen im Job möglich, die mit dem Schwerbehindertenausweis eingefordert werden können. Ist der Betroffene dagegen auf Betreuung – beispielsweise durch die Eltern – angewiesen, kann Pflegegeld zustehen oder Leistungen des Integrationsamtes gewährt werden, explizit Eingliederungshilfe und Assistenz. Auch soll an die Inanspruchnahme der diversen Hilfsmittel erinnert sein, die die Krankenkasse wenigstens anteilig mitfinanziert. Und nicht zuletzt kann in schweren Fällen den Eltern entsprechende Unterstützung der Familienhilfe oder Sonderurlaub am Arbeitsplatz zustehen. Das Kind selbst wird durch verschiedene Möglichkeiten zur Teilhabe am Alltagsleben befähigt, unter anderem durch geschützte Ausbildungsverhältnisse oder Kündigungsschutz“, sagt Dennis Riehle.
Die kostenlose Sozialberatung der Selbsthilfeinitiativen ist unter www.selbsthilfe-riehle.de erreichbar.
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