Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, bekommen in der Regel als Ausgleich für ihre nächtliche Arbeit Zuschläge zu ihrem Entgelt. Die Höhe der Nachtschichtzuschläge darf dabei durchaus variieren. Dabei verweisen die ARAG Experten auf ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgrichts (BAG). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in regelmäßigen Schichten nachts arbeitet. Laut Tarifvertrag betrug der Zuschlag 20 Prozent zu ihrem normalen Lohn, der für unregelmäßige Nachtarbeit lag hingegen bei 50 Prozent. Doch die Richter sahen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz). Aus Sicht der Richter ist eine ungeplante und daher unregelmäßige Nachtarbeit deutlich belastender als eine regelmäßige Nachtschicht, da Arbeitnehmer hier ihr Freizeitverhalten entsprechend anpassen können (Az.: 10 AZR 332/20).
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