Der Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ gibt erkennbar zu verstehen, dass der Einwurf von Werbeflyern in Hausbriefkästen nicht erwünscht ist. Das umfasst auch, wie im konkreten Fall geschehen, das Ablegen von Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder vor dem Hauseingang, entschied laut ARAG Experten das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az.: 142 C 12408/21).
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