Der 83jährige Kläger lebt vollstationär im Pflegeheim. Die Kosten für das Pflegeheim werden oberhalb einer Eigenleistung von rund 850 € monatlich übernommen. Darüber hinaus erhält er einen Barbetrag von rund 120 € sowie eine Bekleidungspauschale von 23 €. Diese wurden auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims überwiesen. Sein Betreuer beantragte für den Kläger im Juni 2021 eine COVID-19-Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe lediglich Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Für die Einmalzahlung berechtigt seien aber nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt.
Dem folgte bereits das Sozialgericht in Freiburg nicht und verurteilte die Stadt, die Pauschale in Höhe von 150 € auszuzahlen.
Diese Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht. Der Kläger habe auch als Leistungsberechtigter in einer stationären Einrichtung Anspruch auf die COVID-19-Einmalzahlung von 150 €. Er habe im Mai 2021 einen Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale gehabt. Diese stellten eine Voraussetzung für den Anspruch auf eine Covid-19-Einmalzahlung dar. Obwohl die Beträge zunächst auf ein Konto des Pflegeheims eingezahlt wurden, wurden sie an ihn zur freien Verfügung ausgezahlt. Er habe sogar einen Anspruch darauf. Für viele Betroffene könnte sich also eine Prüfung des Anspruchs lohnen.
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