Gemäß Glücksspielstaatsvertrag galt in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 ein umfassendes Verbot für Online-Glücksspiele, zu denen auch Online-Sportwetten zählen. Auch wenn durch die weit verbreitete Werbung der Eindruck entstehen konnte, dass Sportwetten im Internet legal waren, waren sie nur erlaubt, wenn die Bundesländer eine Ausnahme gemacht und dem Anbieter eine Lizenz für Online-Sportwetten erteilt haben. Das war allerdings nur selten der Fall. Doch auch ohne Erlaubnis machten die Veranstalter von Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten ihr Angebot auch für Spieler in Deutschland über deutschsprachige Webseiten leicht zugänglich. „Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, haben sie keinen rechtlichen Anspruch auf die Einsätze und die Spieler können ihren Verlust zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.
Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte in dem Fall vor dem LG Nürnberg-Fürth hatte zwischen 2014 und 2021 über eine deutschsprachige Internetdomain an Online-Glücksspielen und Internet-Sportwetten teilgenommen. Die Domain wechselte 2018 zwar den Besitzer; das Angebot wurde aber fortgeführt und die Spieler konnten per Klick ihr Einverständnis erklären. Der Kläger nahm somit weiterhin über die Webseite an den Online-Glücksspielen und Sportwetten teil und hatte bis November 2021 insgesamt fast 75.000 Euro verloren. Als er erfuhr, dass Online-Glücksspiele und -Sportwetten in diesem Zeitraum verboten waren, verlangte er seinen Verlust von der Beklagten zurück.
Die Klage hatte Erfolg. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet, inklusive Sportwetten, verboten. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte verstoßen. Da die abgeschlossenen Verträge somit nichtig seien, habe der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seines Verlusts. Auch wenn die Beklagte das Angebot erst 2018 übernommen hat, müsse sie auch die Verluste erstatten, die der Kläger bereits zuvor erlitten hat, stellte das LG Nürnberg-Fürth klar.
Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er durch seine Teilnahme an den Online-Glücksspielen und -Sportwetten möglicherweise selbst gegen das Verbot verstoßen habe. Denn das Verbot diene dem Verbraucherschutz vor den Gefahren des Glücksspiels. Dieser Zweck würde ausgehebelt, wenn der Gesetzesverstoß der Anbieter folgenlos bliebe. Wenn sie das Geld aus verbotenen Sportwetten und Glücksspielen auch noch behalten dürften, gebe es keinen Anreiz das illegale Angebot einzustellen, so das Gericht. Nur die Rückförderungsmöglichkeit der Verluste der Spieler könne die „Machenschaften illegaler Sportwetten- und Glücksspielanbieter“ eindämmen, fand das LG Nürnberg-Fürth deutliche Worte.
„Zum 1. Juli 2021 wurde das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag zwar gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und zudem ist nach wie vor eine in Deutschland gültige Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen inkl. Sportwetten notwendig. Eine solche Lizenz können viele Anbieter nicht vorweisen. Spieler haben daher gute Aussichten, ihr verloren geglaubtes Geld zurückzuholen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron.
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