Der Verkauf von Forderungen ist ein probates Mittel, um die in Forderungen gebundene Liquidität freizusetzen. Außerdem kann der Forderungsverkäufer (Lieferant der Ware bzw. Dienstleistung) unter bestimmten Bedingungen das Zahlungs- oder Delkredererisiko des Schuldners (Abnehmer der Ware bzw. Dienstleistung) eliminieren.

Es gibt eine Reihe von Instrumenten, die den Verkauf von Forderungen zum Zweck haben. Deren genaue Funktionsweise kann detailliert in den Standarddefinitionen für Techniken der Lieferkettenfinanzierung, die das Global Supply Chain Finance Forum veröffentlicht, hier nachgelesen: GSCFF

Grundsätzlich können Forderungen still oder offen verkauft werden. Der Schuldner wird also nicht zwingend über den Verkauf der Forderung in Kenntnis gesetzt. Beim Factoring wird der Schuldner in der Regel darüber informiert, dass die Forderung verkauft wurde und die Zahlung des Rechnungsbetrags bei Fälligkeit an das Factoring-Unternehmen zu leisten ist. Eine weitere Besonderheit des Factorings ist die Tatsache, dass das Zahlungsrisiko des Schuldners durch Kreditversicherungen übernommen wird. Dabei kommen das Ein- und Zweivertragsmodell zum Einsatz. Beim Einvertragsmodell schließt das Factoring-Unternehmen einen Vertrag mit der Kreditversicherung. Beim Zweivertragsmodell ist der Forderungsverkäufer der Versicherungsnehmer und überträgt seine Ansprüche an das Factoring-Unternehmen. Kreditversicherungen versichern normalerweise nicht 100 % des Forderungsbetrags. Factoring-Unternehmen ziehen daher vom Kaufpreis eine Prozentuale ab (in der Regel ca. 15 %). Diesen Sicherheitsabschlag erhält der Forderungsverkäufer, wenn der Schuldner bei Fälligkeit die Forderung vollständig bezahlt.

Eine weitere Besonderheit von Factoring-Verträgen liegt in der Andienungspflicht. So muss unter einem Factoring-Vertrag jede Forderung gegenüber einem vertraglich festgelegten Schuldner der Factoring-Gesellschaft zum Ankauf angeboten werden.

Bei der Offenlegung des Forderungsverkaufs zahlt der Forderungsschuldner direkt an den Forderungskäufer. Das Durchleitungsrisiko des Forderungsverkäufers ist so ausgeschlossen. Bei einem „stillen“ Verkauf dagegen, überweist der Forderungsschuldner zunächst an den Forderungsverkäufer. Dieser leitet nach Erhalt den Forderungsbetrag an den Forderungskäufer weiter, welcher beurteilen muss, ob der Forderungsverkäufer den Forderungsbetrag grundsätzlich weiterleiten kann. Im Falle einer Insolvenz des Forderungsverkäufers ist dies z.B. nicht ohne weiteres möglich. Die Fähigkeit zur pünktlichen Zahlungsweiterleitung fällt unter das sogenannte Servicer-Risiko. Dazu zählt auch die Fähigkeit/Bereitschaft des Forderungsverkäufers, Forderungen frei von Lasten und Einreden zu veräußern. Schließlich wird das Betrugsrisiko (Doppelabtretungen, Verkauf von nicht existenten Forderungen) darunter subsummiert.

Beim Verkauf von Forderungen erfolgt die Übertragung des Rechts an der Forderung durch einen separaten Abtretungsvertrag. Es muss daher immer geprüft werden, ob Forderungen gemäß dem anwendbaren Rechtsrahmen abgetreten werden dürfen bzw. ob bei der Abtretung bestimmte Vorschriften zu beachten sind (z.B. Eintragung in ein Forderungsregister).

Gerade bei grenzüberschreitenden Transaktionen erhöht die Prüfung der unterschiedlichen Rechtsrahmen die Komplexität von Forderungsankaufsverträgen.

Ein weiteres grundsätzliches Ausgestaltungsmerkmal ist die Möglichkeit des Rückgriffs auf den Forderungsverkäufer. Will der Forderungsverkäufer das Zahlungsrisiko des Debitors eliminieren, so ist dies mit einem regresslosen Forderungsverkauf möglich. In diesem Fall muss sich der Forderungskäufer vergewissern, dass die Zahlungsverpflichtung nicht von der Erfüllung durch den Verkäufer oder einer anderen Bedingung abhängig ist. Bestimmte Zahlungsinstrumente (z. B. ein Wechsel) schaffen unabhängige Zahlungsverpflichtungen, die nicht aufgrund von Differenzen zwischen den Vertragspartnern aus dem Liefergeschäft angefochten werden können.

Bei der Diskontierung von Forderungen hat der Forderungskäufer dagegen ein Rückgriffsrecht. Somit gewinnt das Risiko des Forderungsverkäufers an Bedeutung. Allerdings nicht im gleichen Maß wie z.B. bei einer weiteren Liquiditätsquelle, dem Betriebsmittelkredit. Denn im Gegensatz zu einem Kreditvertrag, bei dem der Kreditnehmer die Rückzahlung plus Kreditzins schuldet, verlangt der Forderungskäufer nur dann Rückzahlung des Kaufpreises der Forderung, wenn der ursprüngliche Forderungsschuldner keine Zahlung leistet. Man spricht von einem sekundären Kreditrisiko. Im Zusammenhang mit speziellen Kreditverträgen (Borrowing Base Facilities) können Forderungen als Sicherheiten herangezogen werden. Rechtlich besteht dabei ein fundamentaler Unterschied: beim Forderungskauf erwirbt der Käufer eine Forderung auf Basis des zugrundeliegenden Liefergeschäfts. Dient eine Forderung dagegen als Sicherheit, so ist der Kreditvertrag die Anspruchsgrundlage. Gerade in Umschuldungsszenarien und/oder Zuteilung von Devisen ist dies ein entscheidendes Kriterium für die Rangfolge der Befriedigung von Forderungen.

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