Auch ohne Beschilderung ist grundsätzlich das aufgesetzte Parken auf Gehwegen nicht erlaubt. Die Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, gerade in Wohnstraßen dagegen vorzugehen. Insoweit haben die Anwohner Anspruch auf ein Einschreiten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22. Februar 2022 (AZ: 5 K 1968/19).

Eigentümer und Bewohner von Häusern in einer Straße wollten nicht mehr hinnehmen, dass seit Jahren auf beiden Straßenseiten aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt wird. Dies ist dort nicht ausdrücklich erlaubt. Ihr Antrag auf Einschreiten dagegen wurde von der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt. Nach Auffassung der Behörde habe sie keinen Handlungsspielraum, da sich die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Polizei und kommunaler Ordnungsdienst) aufgrund des ihnen zustehenden Ermessens gegen ein Einschreiten entschieden. Verkehrsschilder müssten nicht aufgestellt werden, da den Autofahrern die Parkvorschriften bekannt seien.

Mit ihrer Klage verlangten die Kläger, dass die Straßenverkehrsbehörde dagegen vorgeht und anschließend die Maßnahmen auswertet. So bestünde die Möglichkeit, die Autos zu entfernen und Zwangsmittel anzuwenden, Pfähle zu installieren oder Verkehrsschilder aufzustellen. Welche Maßnahmen sie konkret ergreife, stehe in ihrem Ermessen. Die Gehwege seien durch das aufgesetzte Parken zu eng und könnten nicht ungehindert sowie gefahrlos genutzt werden. Das Gericht gab den Anwohnern im Wesentlichen Recht. Die Kläger seien als Anwohner von Straßen, in denen nicht nur vereinzelt, sondern dauerhaft verkehrsordnungswidrig auf den Gehwegen geparkt werde, grundsätzlich berechtigt, von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten zu verlangen. Es gebe ein grundsätzliches Verbot des Gehwegparkens. Dieses diene nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem der konkret betroffenen Anwohner. Die Straßenverkehrsbehörde könne als fachlich spezialisierte Behörde verschiedene Maßnahmen gegen das Gehwegparken ergreifen. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Erlasses von Entfernungsanordnungen, des Aufstellens von Verkehrsschildern, des Verwaltungsvollstreckungsrechts, aber auch niedrigschwelligerer Maßnahmen seien gegeben. Daher stehe der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich ein Ermessen zu, ob sie einschreitet.

Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls mit den engen Gehwegen dürfe sich die Behörde aber nicht grundsätzlich gegen ein Einschreiten entscheiden. Die Kläger seien erheblich in ihrem Recht der Nutzung der Gehwege beeinträchtigt. Da die Ordnungsbehörden in den betroffenen Wohnstraßen in der Regel nicht einschritten, würden die Kläger sonst faktisch rechtsschutzlos gestellt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel