Ein Hufschmied haftet nicht automatisch, wenn am Tag nach dem Beschlagen ein Pferd mit Stocklahmheit im Stall aufgefunden wird. Auch nicht, wenn ein alter Nagel aus dem Hufstrahl entfernt werden muss. Für die Haftung auf Schadensersatz muss ihm eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 28. Dezember 2022 (AZ: 3 O 80/21).

Die Klägerin betreibt ein Gestüt und hält mehrere Pferde für den nationalen und internationalen Vielseitigkeitssport. Der Beklagte ist Hufschmied und beschlug an einem Tag im Oktober 2019 auf dem Gestüt der Klägerin insgesamt vier Pferde neu bzw. frisch, darunter auch das Dressurpferd des Falles.

Direkt nach dem Beschlagen führte eine Mitarbeiterin der Klägerin das Pferd zurück in die Box. Am späten Nachmittag wurde es zur Vorbereitung eines Ausrittes gesattelt und eine Hufreinigung durchgeführt. Eine Gesellschafterin der Klägerin führte mit der Stute sodann einen leichten Ausritt von nicht mehr als 30 Minuten durch.

Am nächsten Morgen fand eine Mitarbeiterin das Pferd aber mit Stocklahmheit im Stall liegend vor. Das Pferd konnte das vordere rechte Bein nicht mehr belasten. Ein Mitarbeiter entdeckte einen alten ca. 3,5 cm langen Nagel im Hufstrahl und entfernte diesen. Das Pferd wurde auf Rat einer Pferdeklinik umgehend in diese verbracht und dort ärztlich behandelt.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Hufschmied in Höhe von 33.670,91 €. Sie begründet ihre Forderung damit, dass die Stute vor dem Beschlagen durch den Beklagten keine Probleme mit den Hufen gehabt hätte. Der Hufschmied sei für die Verletzung des Dressurpferdes verantwortlich. Er hätte seinen Arbeitsplatz in Unordnung versetzt und es so ermöglicht, dass das Pferd in einen auf dem Boden liegenden Nagel getreten sei.

Die Klage wurde abgewiesen, da dem Hufschmid eine Pflichtverletzung nicht nachgewiesen werden konnte. Weder sei klar, woher der alte Hufnagel kam, noch wann das Pferd sich diesen eintrat.

Bei der Vorbereitung des Pferdes nachmittags zum Ausritt und dem Auskratzen der Hufe sei der Nagel nicht gefunden worden. Daraus folgten nicht auszuräumende Zweifel, ob das Dressurpferd tatsächlich während des Beschlagens oder zu einem späteren Zeitpunkt in einem auf dem Gestüt herumliegenden alten Nagel getreten ist.

In der Gesamtschau lasse sich feststellen, dass andere Umstände als ein unordentlicher Arbeitsplatz des Beklagten die Ursache für die Verletzung des Pferdes bilden könne. Auch ließe sich der Zeitpunkt der Verletzung nicht sicher auf den Zeitraum vor dem Ausritt eingrenzen. Daher konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Hufschmied verantwortlich war, und ging leer aus.

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