Sektorale Verbote kontraproduktiv
„Sektorale Verbote sind arbeitsmarktpolitisch vollkommen kontraproduktiv. Das gilt sowohl für die Integration von Drittstaatsangehörigen als auch bei der Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotentials“, reagierte Werner Stolz, Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) auf die ZDB-Stellungnahme. Das, so Stolz mit Verweis auf das Verbot in der Fleischindustrie, gelte generell für alle sektoralen Verbote.
Arbeits- und Fachkräftelücke
Der ZDB begründet seine Forderung mit der demografisch bedingten Arbeits- und Fachkräftelücke in Deutschland. Zahlreiche gesetzliche und tarifliche Maßnahmen haben aus Sicht des ZDB „nach und nach, Stück für Stück“ zu einer Beseitigung der Missstände im Bauhauptgewerbe geführt. Zudem weise eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages darauf hin, dass die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft die Vereinbarkeit des Zeitarbeitsverbots mit höherrangigem Recht verneine.
Grenzen überschritten
„Die Grenzen der Berufsausübungsfreiheit werden mit einem Verbot eindeutig überschritten“, bestätigt Werner Stolz die Position des wissenschaftlichen Dienstes. Ein solches Verbot könne nur als antiquiert bezeichnet werden und eine Zeitenwende auf diesem Gebiet sei längst mehr als überfällig. Gerade vor dem Hintergrund des Arbeits- und Fachkräftebedarfs im Baugewerbe, so der ZDB, sei es auch nicht mehr zu vermitteln, „dass es nach einer Umsetzung der gerade von der Bundesregierung beschlossenen Eckpunkte für eine Modernisierung des Zuwanderungsrechts zukünftig einfacher wäre, einen Arbeitskräftebedarf auf dem Bau mit Hilfe von Kontingenten mit zeitlich befristetem Aufenthaltsrecht durch berufserfahrene Bauarbeiter aus Bosnien, Bolivien oder Brasilien zu stillen, während die vorübergehende Beschäftigung eines bei einem Zeitarbeitsunternehmen beispielsweise aus Bochum oder Bottrop beschäftigten Bauarbeiters untersagt wäre.“
Verbot aufheben
Potential ergebe sich entsprechend in einer Aufhebung des überholten Verbots der Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
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