Um beim Beispiel zu bleiben: Die Akutversorgung mit Magenspiegelungen wird selbstverständlich ohne Rücksicht auf Budgetfragen sichergestellt. Aber Patienten, bei denen keine unmittelbare Untersuchung notwendig ist, müssen mit Wartezeiten rechnen, weil nur ein begrenztes Kontingent bezahlter Magenspiegelungen im Quartal bewilligt wird.
"Eine jetzt vom Gesetzgeber wieder gestrichene Sonderregelung hatte zumindest für die Behandlung von Neupatienten eine Entlastung gebracht", erklärt Dr. Tappe. "Doch dieser erste Schritt zur Endbudgetierung ärztlicher Leistungen ist erneut dem Sparzwang zum Opfer gefallen. Statt den ambulanten Bereich zu stärken, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird er ausgemostet, um Finanzierungslücken in anderen Bereichen zu schließen."
Die Budgetierung ärztlicher Leistungen entsteht durch die Zahlung einer morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen mit befreiender Wirkung. Die befreiende Wirkung sichert dabei den Krankenkassen zu, dass diese im Fall der Fälle nicht automatisch Finanzmittel nachschießen müssen. Obwohl jedes Jahr weit mehr Leistungen erbracht werden, als durch die gesetzlichen Krankenkassen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, wird die Budgetierung in der ambulanten Versorgung nicht aufgehoben.
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