Hauseigentümer müssen ihre Abfallbehältnisse für die Müllabfuhr an anderer geeigneter Stelle als an ihrem Grundstück bereitstellen, wenn ihr Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht angefahren werden kann. Das ist nach Auskunft der ARAG Experten laut Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße insbesondere der Fall, wenn das Unternehmen das Grundstück nur rückwärts anfahren kann (Az.: 4 K 488/22).

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