Laut § 58 SGB VI wird die Weiterbildung dann berechnet, wenn die abgeleisteten Stunden der Meisterkurstage die tägliche Arbeitszeit überschreiten. „In der Regel wird dies nur bei Vorbereitungskursen in Vollzeit erreicht“, so Alexander Dirks. Wird die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit besucht und der Lohn in voller Höhe bezahlt, berücksichtigt die Rentenversicherung diese Zeit nicht. „Als Dokumentation sollten neben dem Meisterprüfungszeugnis idealerweise auch die entsprechenden Teilprüfungsbescheide sowie der Terminplan der Meisterprüfungen und die Bescheinigung des Vorbereitungsträgers über die abgelegten Unterrichtsstunden im Kurs aufgehoben und eingereicht werden“, empfiehlt der Experte der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. „Vor allem der Terminplan der abzulegenden Meisterprüfungen kann bei Einreichung der Rentenpapiere Lücken schließen.“ Oftmals bestünde eine Lücke zwischen letzter Unterrichtsstunde und den Meisterprüfungsterminen, die durch den Terminplan zumindest eingeordnet werden können. „In der Regel akzeptieren die Rentenversicherungsträger diese Zwischenzeit als eigenständige Vorbereitungszeit auf die Prüfungen“, so Dirks.
Die Handwerkskammern sind lediglich dazu verpflichtet, das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses und die dazugehörigen Niederschriften aufzubewahren. „Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung, sodass der Übergang in die wohlverdiente Rentenzeit reibungsfrei abläuft“, rät Alexander Dirks.
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