Zwei Wochen Sonne, Strand und Meer. Den zweiwöchigen Urlaub im März 2000 nach Gran Canaria hatte das Ehepaar lange vor der Pandemie gebucht. Daher wollte sich das reiselustige Paar seinen Urlaub vom Virus auch nicht verhageln lassen. Doch zwei Tage nach ihrer Ankunft hieß es aufgrund der Corona-Maßnahmen auf der Kanareninsel Stubenarrest statt Strand. Ihr Hotelzimmer durften die Urlauber ab sofort nur noch zum Essen verlassen. Zudem wurden Ausflüge gestrichen, die Animation eingestellt, Pool und Strand gesperrt. Am Ende musste das Ehepaar laut ARAG Experten bereits nach einer Woche die Heimreise antreten. Wieder zu Hause, verlangten die enttäuschten Urlauber vom Reiseveranstalter eine Erstattung von 70 Prozent des Reisepreises. Dieser lehnte allerdings mit der Begründung ab, dass die Pandemie ein „allgemeines Lebensrisiko“ darstelle, wofür er nicht eintreten müsse. Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht München I, das den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung des Falles um die Auslegung der Pauschalreiserichtlinie bat. Danach haben Reisende laut ARAG Experten einen Anspruch auf eine angemessene Reisepreisminderung, wenn eine Vertragswidrigkeit vorliegt, die nicht die Reisenden selbst zu verantworten haben. Der EuGH entschied, dass Pauschalreisende sehr wohl Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises haben, wenn die Reise durch Covid-19-Maßnahmen am Reiseziel beeinträchtigt wurde. Dabei sei es unerheblich, dass den Reiseveranstalter keine Schuld an der Beeinträchtigung treffe. Er haftet unabhängig vom Verschulden (EuGH, Az.: C-396/21).

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