So viel Wohngeld gibt es
Um durchschnittlich 190 Euro pro Monat wird das Wohngeld zum Jahreswechsel erhöht. Damit steigt der Wohngeldbetrag von derzeit 180 Euro im Schnitt auf rund 370 Euro monatlich. Laut ARAG Experten berechnet sich die Höhe des Wohngeldes nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Miete des Wohnraums bzw. der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen aller berechtigten Haushaltsmitglieder. Bemessungsgrundlage des Wohngeldes für Mietwohnungen ist die Bruttokaltmiete.
Heizkostenzuschlag
Um die steigenden Energiekosten bezahlen zu können, erhalten Wohngeldempfänger erstmals dauerhaft eine Heizkostenpauschale als Zuschlag zur Miete. Bisher wurden Kosten für Heizung und Warmwasser beim Wohngeld nicht berücksichtigt. Im Schnitt führt die Pauschale nach Information der ARAG Experten zu 1,20 Euro mehr pro Quadratmeter .
Klimakomponente
Auch diese Pauschale ist neu: Dieser Zuschlag in Höhe von 40 Cent pro Quadratmeter muss gezahlt werden, wenn die Miete nach energetischen Maßnahmen im Gebäudebereich erhöht wird und die bisherige Höchstgrenze des Wohngeldes bereits erreicht ist. Sowohl Klimakomponente als auch Heizkostenzuschlag werden laut ARAG Experten als Pauschalen gezahlt, um die Verwaltung zu vereinfachen und um weiterhin Anreize zum Energiesparen zu erhalten.
Bewilligungszeitraum
Laut ARAG Experten wird der Bewilligungszeitraum des Wohngeldes von einem Jahr auf 18 Monate verlängert. Ob der Anspruch weiterhin besteht, muss erst ein halbes Jahr später geprüft werden. Zudem wird das Wohngeld bereits ab einer Mieterhöhung von zehn Prozent erhöht, früher gab es erst ab einer Mieterhöhung von 15 Prozent eine Anpassung des Wohngeldes.
Wohngeld-Rechner
Wer wissen möchte, ob er Anspruch auf Wohngeld hat, kann dies auf der Seite des Bundesbauministeriums mit dem WohngeldPlus-Rechner prüfen. Besteht ein Anspruch, kann das Wohngeld beim örtlichen Wohngeldamt beantragt werden. Dort wird der Anspruch geprüft und die genaue Höhe festgelegt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass zunächst Abschlagszahlungen möglich sind, damit das Wohngeld zügig ausgezahlt werden kann. Keinen Anspruch haben Personen, die bereits andere Transferleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
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