„Die Beschäftigung schwerbehindert Menschen liegt in Sachsen mit 4,1 Prozent deutlich unter der gesetzlich vorgeschriebenen Quote von 5 Prozent. Der Arbeitsmarkt in Sachsen ist für Menschen mit Behinderung noch immer exklusiv, statt inklusiv. Mit Blick auf die Fachkräfteentwicklung ist unverständlich, warum Arbeitgeber nicht stärker auf die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen setzen. Zumal diese im Durchschnitt gut qualifiziert sind“, so der Vorsitzende des DGB Sachsen, Markus Schlimbach.
Nach den aktuellsten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit, machten in Sachsen schwerbehinderte Menschen bei privaten Arbeitgebern lediglich 3,5 Prozent aller Beschäftigten aus, bei öffentlichen Arbeitgebern 6 Prozent. Von den 8.740 Unternehmen in Sachsen, die diese Quote erfüllen müssten (mit mehr als 20 Mitarbeitern), hätte sogar jedes vierte Unternehmen (2.207) keinen einzigen schwerbehinderten Beschäftigten.
„Die Unternehmen müssen ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen ernster nehmen. Bei der Ausbildung oder Beschäftigung können die Arbeitgeber auf vielfältige Unterstützungsangebote zurückgreifen: Lohnkostenzuschüsse, Finanzierung der Ausstattung des Arbeitsplatzes oder Begleitung durch Fachpersonal im Betrieb. Viele Unternehmen sind aber zu zögerlich und hier muss mehr Druck gemacht werden. Insbesondere diejenigen, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, sollten stärker in die Tasche greifen müssen,“ sagte Schlimbach.
Der DGB fordere deshalb, die gesetzlich vorgesehene Abgabe für ausbleibende Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zügig anzuheben und für Unternehmen mit einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.300 Euro pro fehlenden Arbeitsplatz und Monat neu einzuführen. Der Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung sieht die Einführung einer solchen vierten Staffel in der Ausgleichsabgabe vor.
Datenquelle: Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit: Daten für das Jahr 2020.
Anhang
DGB-Vorschlag zur Erhöhung der Ausgleichsausgabe pro fehlenden Arbeitsplatz und Monat:
- bei einer Beschäftigungsquote von drei bis weniger als fünf Prozent von 125 auf 250 Euro,
- bei einer Beschäftigungsquote von zwei bis weniger als drei Prozent von 220 auf 500 Euro,
- bei einer Beschäftigungsquote von weniger als zwei Prozent von 320 auf 750 Euro,
- bei einer Beschäftigungsquote von null Prozent soll eine vierte Staffel in der Ausgleichsabgabe eingeführt werden und die Ausgleichsabgabe hier zukünftig bei 1.300 Euro liegen.
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