• Bundestag nimmt Mehrbelastung von Erben in Kauf
  • Erhöhung der Gebäudeabschreibung ist Schritt in die richtige Richtung

Heute beschließt der Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022), aus dem sich zahlreiche Änderungen für die Immobilienwirtschaft und für Erben von Immobilien ergeben.  Das Jahressteuergesetz 2022 wurde im Vorfeld sehr kontrovers diskutiert. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 30. November 2022 sind folgende Punkte vorgesehen:

  • Der lineare AfA-Satz von 3,0 Prozent gilt bereits für Wohngebäude, die ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellt werden.
  • Die von der Bundesregierung beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung unterbleibt.
  • Der Anwendungszeitpunkt der Ertragsteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen soll rückwirkend bereits ab dem 1. Januar 2022 gelten.
  • Die Voraussetzung, dass das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss, soll gestrichen werden. Dadurch werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden (bis zu 15 kW (peak) je Wohn-/Geschäftseinheit) begünstigt.

Darüber hinaus enthalten die Beschlussempfehlungen u. a. folgende weitere Regelungen:

  • Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG soll ab dem 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit von vier Jahren bis 2026 verlängert werden. Die Abschreibungshöhe soll bis 5,0 Prozent pro Jahr betragen. Die Obergrenze der Herstellungskosten beträgt 4.800 Euro pro Quadratmeter. Voraussetzung ist, dass die energetischen Standards EH40/QNG erfüllt werden.
  • Bewertung zum Zweck der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Erhöhung der Sachwertwertfaktoren, Verlängerung der Restnutzungsdauer von vermieteten Grundstücken und Reduzierung des Liegenschaftszinssatzes. Durch diese Änderungen kommt es in vielen Fällen zu drastischen Erhöhungen und somit zu einer höheren Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Änderung der Abschreibungsbedingen zugunsten von mehr Wohnungsbau 

„Der IVD begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen zur Gebäudeabschreibung, die weitgehend den Forderungen des IVD entsprechen. Die Erhöhung der AfA wird der Immobilienwirtschaft als politisches Entgegenkommen oder sogar als Förderung verkauft. Das trifft nicht zu. Die Erhöhung der AfA war nötig, weil Gebäude heute anders gebaut sind. Der Anteil der Haus- und Gebäudetechnik ist viel größer geworden. Dieser unterliegt einem höheren Wertverzehr. Daraus ergibt sich das Bedürfnis nach einer höheren Abschreibung. Letztlich muss die Politik so schnell wie möglich sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen, um den Bau neuer Wohnungen trotz der gestiegenen Kosten zu ermöglichen. Deswegen ist es auch richtig, dass höhere AfA-Satz für Fertigstellungen bereits nach dem 1. Januar 2022 gelten soll.

Grundsätzlich ist auch die Fortsetzung der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau zu begrüßen. Hier ist allerdings fraglich, ob ausreichend davon Gebrauch gemacht wird. Die Zeit wird zeigen, ob die Obergrenze von 4.800 Euro Baukosten je Quadratmeter und die hohen Anforderungen an die energetische Beschaffenheit richtig gewählt sind“, kommentiert Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbands Deutschland IVD.

Ertragsteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlage ist ein richtiger Schritt

„Die Ertragsteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlage ist ein richtiger Schritt, um die Herstellung von Strom aus derartigen Anlagen von Bürokratie zu entlasten. Auch die Anhebung der Grenze für Spezialinvestmentfonds ist richtig, da hier ein riesiges Potenzial für Photovoltaikanlagen besteht, das bisher nicht genutzt werden konnte. Um die Klimawende in Gang zu bringen, muss aber mehr passieren. Der Gesetzgeber sollte sämtliche steuerlichen Hindernisse für die Erzeugung von Strom durch Photovoltaikanlagen beseitigen und die Grenzen für die erweiterte Kürzung im Gewerbesteuerrecht und für Spezial-Investmentfonds völlig fallen lassen“, sagt Schick zur Ertragsteuerbefreiung bei kleineren Photovoltaikanlagen.

Mehrbelastung von Erben 

„Zu kritisieren sind die Auswirkungen der Änderungen im Bewertungsrecht. Diese führen im Erbfall oder nach einer Schenkung zu einer massiven Erhöhung der Bemessungsgrundlage und somit zu einem Anstieg der Steuer. Das liegt auch daran, dass die Freibeträge seit 2009 unverändert sind. Das Problem trifft damit die Bevölkerung in der Breite. Der Gesetzgeber weiß, dass die Freibeträge schon lange nicht mehr ausreichen, damit selbst in ganz normalen Übertragungsfällen die Betroffenen steuerfrei erben können. Dennoch hat der Gesetzgeber die Freibeträge nicht angepasst. Der Gesetzgeber muss das unverzüglich nachholen. Zur Not muss das Problem im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angegangen werden“, fügt Schick zur Mehrbelastung von Erben hinzu.

Die abschließende Beratung des Jahressteuergesetzes 2022 im Bundesrat ist für den 16. Dezember 2022 geplant.        

Über IVD Bundesverband

Der IVD ist die Berufsorganisation und Interessensvertretung der Beratungs- und Dienstleistungsberufe in der Immobilienwirtschaft. Der IVD betreut mehr als 6.000 Mitgliedsunternehmen mit gut 100.000 Beschäftigten. Die 1.800 Wohnungsverwalter im IVD verwalten rund 3,5 Millionen Wohnungen. Die Immobilienmakler des Immobilienverbands beraten jährlich rund 40 Prozent aller Immobilientransaktionen. Damit setzen sie über 405.000 Vermittlungen pro Jahr mit einem Transaktionsvolumen von knapp 95 Milliarden Euro um. Die Immobilienbewerter stellen die Königsklasse dar, wenn es um den Marktwert einer Immobilie geht. Zu den Mitgliedsunternehmen zählen auch Bauträger, Finanzdienstleister und viele weitere Berufsgruppen der Immobilienwirtschaft. Die Aufnahme in den IVD erfolgt nach Abschluss einer umfassenden Sach- und Fachkundeprüfung und gegen Nachweis des Abschlusses einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Der vollständige Name des Verbandes lautet: „Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V.“. Der IVD ist 2004 hervorgegangen aus dem Zusammenschluss der Traditionsverbände Verband Deutscher Makler (VDM) und Ring Deutscher Makler (RDM). Der IVD blickt somit auf eine langjährige Historie zurück. Der RDM hatte sich 1924 gegründet.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

IVD Bundesverband
Littenstraße 10
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 275726-0
Telefax: +49 (30) 275726-49
http://www.ivd.net

Ansprechpartner:
PB3C GmbH
Telefon: +49 (30) 726276-152
E-Mail: pressekontakt@ivd.net
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel