Die Pflicht zur Werbekennzeichnung beim Influencer-Marketing
Der ursprünglich von der LFK erlassene Bußgeldbescheid wurde vom Amtsgericht Stuttgart vollumfänglich bestätigt und die Influencerin somit zu einem Bußgeld von 9.500 Euro verurteilt. Bei dieser Gerichtsentscheidung handelt es sich um die bundesweit erste Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen falscher beziehungsweise fehlender Werbekennzeichnung nach dem Medienstaatsvertrag. In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat das Amtsgericht Stuttgart klargestellt, dass die auf wettbewerbsrechtlichen Vorschriften beruhende Argumentation, die der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Grundsatzurteilen zum Influencer-Marketing vorgebracht hat, auch in medienrechtlichen Aufsichtsverfahren herangezogen werden kann.
Trennungsgebot bei Werbung und sonstiger kommerzieller Kommunikation in Telemedien
In Deutschland gilt grundsätzlich das Trennungsgebot, denn laut Medienstaatsvertrag muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt eines Angebots eindeutig getrennt sein. Hierdurch sollen die Nutzerinnen und Nutzer vor Irreführung geschützt werden. Laut der mündlichen Urteilsbegründung des Amtsgerichts Stuttgart reicht es nicht aus, dass sich für Nutzerinnen und Nutzer aus den Umständen eines Beitrags eine kommerzielle Zweckverfolgung erschließen lässt. Vielmehr muss der kommerzielle Zweck eines Beitrags sofort und zweifelsfrei erkennbar sein. Weitere Informationen zur Umsetzung der Kennzeichnungspflichten finden Sie im Leitfaden "Werbekennzeichnung bei Online-Medien" der Landesmedienanstalten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Betroffene hat Rechtsmittel eingelegt.
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