Ein Monat Zeit für Widerspruch gegen Rückforderungs-Bescheid
Der Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 und der Lockdown brachte viele Unternehmen und Soloselbstständige an den Rand ihrer Existenz. Die Umsätze brachen gleich bleibenden Kosten weg. Der Staat rief unbürokratisch die Corona-Soforthilfe ins Leben. Die Anträge wurden nicht im Detail überprüft, das Geld ausbezahlt. Viele Empfänger gingen davon aus, dass sie die Hilfe nicht mehr zurückzahlen müssen. Jetzt sieht die Situation anders aus. Behördlich wird nachgeprüft, ob die Empfänger die Corona-Soforthilfe rechtmäßig erhalten haben. Nachträglich müssen sie einen sogenannten Liquiditätsengpass für den Bezugsraum nachweisen. Dabei werden die Ausgaben von den Einnahmen subtrahiert. Um die Corona-Soforthilfe behalten zu können, muss sich dabei ein Minusbetrag ergeben. Je nach Höhe kann die Soforthilfe komplett behalten oder muss in Teilen zurückbezahlt werden. Liegt kein Liquiditätsengpass vor, muss der komplette Betrag zurückerstattet werden. Der Liquiditätsengpass ist heftig umstritten.
Beispielsweise war in Nordrhein-Westfalen nie von einem Liquiditätsengpass als Voraussetzung für den Erhalt der Corona-Soforthilfe die Rede. Der Engpass tauchte erst später in einer Richtlinie auf. Drei Gerichte kassierten daher die Rückforderungs-Bescheide in NRW. Doch auch in Baden-Württemberg ist die rechtliche Lage unklar. Darauf weist die Handwerkskammer Ulm hin. „In der frühen Phase der Antragstellung vom 22. März 2020 bis zum 8. April 2020 war auch in der Richtlinie in Baden-Württemberg von Umsatzrückgängen die Rede. In den späteren Rückmelde- oder Rückforderungsschreiben nicht mehr“, so die Handwerkskammer auf ihrer Website. Letztlich werden Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Hinzu kommt, dass die Politik im Frühjahr 2020 auch von Umsatzeinbußen sprach, für die die Corona-Soforthilfe genutzt werden könnte.
Fazit: Anwaltlicher Rat ist ratsam, wenn der Rückforderungs-Bescheid vorliegt. Ein Monat hat Betroffene Zeit Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Diese Zeit sollte auch genutzt werden, um die Rückzahlung zu minimieren oder gar komplett abzuwehren. Bereits durch kompetente Hilfe beim Ausfüllen des Formulars lässt sich Geld sparen, das derzeit in der Kasse vieler Unternehmen und Soloselbstständigen fehlt.
Rückforderung? Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe
Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Die Entwicklung zeigt, dass Unternehmen und Selbstständige sich nicht wirklich auf den Staat verlassen können. Die Empfänger der Corona-Soforthilfe gingen anfänglich schon davon aus, dass sie das Geld nicht mehr zurückzahlen müssen. Ein Trugschluss. Jetzt müssen mühsam Formulare ausgefüllt und Nachweise über Einnahmen und Ausgaben erbracht werden. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.
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