Zuvor war bekannt geworden, dass das Bundesjustizministerium in den vorbereitenden Beratungen im Rat der EU unter anderem für ein gegenüber dem Kommissionsvorschlag niedrigeres Höchststrafmaß bei schweren Umweltstraftaten für natürliche Personen und für niedrigere Geldstrafen für juristische Personen (z.B. Unternehmen) eingetreten war. Aus Sicht der Umweltverbände müssen Umweltstraftaten effektiv geahndet werden können, ähnlich wie beispielsweise Verstöße gegen das EU-Wettbewerbsrecht.
Deutschland hatte auch Vorbehalte gegen Vorschläge zur besseren Umsetzung der europäischen Standards zur Bekämpfung der Umweltkriminalität. Dies betrifft zum Beispiel die Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltstrafverfahren, durch die auch die Rolle von Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) gestärkt würde. Im Bereich von Umweltdelikten ist dies besonders wichtig, da die Natur sich selbst nicht verteidigen kann und Umwelt-NGOs hier als Anwälte der Umwelt agieren. Deutsche Vorbehalte gibt es auch bei der vorgeschlagenen besseren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Umweltstrafsachen. Welche Bedeutung ihr zukommt, wurde allein bei den jüngsten Ermittlungen zur Umweltkatastrophe an der Oder deutlich.
Umweltkriminalität steht weltweit nach Drogenhandel, Menschenhandel und Produktpiraterie an vierter Stelle der kriminellen Aktivitäten und nimmt laut EU-Kommission jährlich um 5 bis 7 Prozent zu. Allein die jährlichen Einnahmen, die auf dem illegalen Abfallmarkt in der EU erzielt werden, liegen ihr zufolge zwischen 4 bis 15 Milliarden Euro pro Jahr. Auch werden allein im Mittelmeerraum jährlich schätzungsweise 11 bis 36 Millionen Vögel illegal getötet.
In der im Dezember 2021 von der EU-Kommission vorgestellten Novelle der EU-Richtlinie zum Schutz der Umwelt durch das Strafrecht werden unter anderem neue Straftatbestände eingeführt, darunter illegaler Holzhandel, illegales Schiffsrecycling und illegale Wasserentnahme. Bestehende Definitionen von Umweltstraftaten werden klarer gefasst. Zudem ist ein gemeinsames Mindestmaß für Strafen bzw. Sanktionen vorgesehen. Nach der finalen Verabschiedung der Richtlinie auf EU-Ebene, die nicht vor Mitte 2023 erwartet wird, müssen die Mitgliedsstaaten die Richtlinie innerhalb der darin vereinbarten Zeit in nationales Recht umsetzen, wenn sie die Vorgaben noch nicht erfüllen.
Die EU dürfe kein Mittel auslassen, der Zerstörung unserer Erde durch die Klimakrise und den rasant fortschreitenden Verlust der Biodiversität entgegenzuwirken, heißt es von Seiten der Umwelt- und Tierschutzverbände. Dazu zähle auch die wirksame Verfolgung von Umweltstraftaten. Das illegale Abpumpen von Grundwasser im Doñana-Nationalpark in Spanien, die verbreitete illegale Greifvogeljagd und auch die illegale Manipulation von Dieselautos zur Umgehung gesetzlicher Abgasnormen verdeutlichten beispielhaft den riesigen Handlungsbedarf europäischer Strafverfolgungsbehörden gegen Umweltkriminalität.
Die bestehende EU-Richtlinie von 2008 sei nicht mehr zeitgemäß. Einem effektiven Höchststrafmaß und effektiven Sanktionen gegenüber Unternehmen komme eine wichtige Funktion zur Abschreckung bzw. zur Prävention von schweren Umweltstraftaten zu. „Mit großer Sorge nehmen wir zur Kenntnis, dass eine mögliche Positionierung Deutschlands zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie der EU zur Bekämpfung der Umweltkriminalität weit hinter dem dringend erforderlichen Regelungsbedarf zurückbleiben könnte“, heißt es in dem Offenen Brief.
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