Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp) sollen ab 2023 nur noch mit einem Steuersatz von 0 Prozent (Nullsteuersatz) besteuert werden. Das plant die Bundesregierung. Das Problem dabei: Die Anlagenbauer weisen in ihren Abschlagsrechnungen aktuell noch 19 Prozent Mehrwertsteuer aus, obwohl sie die Anlagen erst 2023 fertig installieren werden. Können Kunden die Umsatzsteuer dann von ihrem Anlagenbauer zurückfordern? Oder sollen sie 2023 nur den Nettobetrag zahlen?

Darf der Anlagenbauer noch 19 Prozent Umsatzsteuer verlangen?

Das geplante Jahressteuergesetz 2022 hat lediglich die erste Lesung im Bundestag absolviert. Nun geht es in den Finanzausschuss. Nach der dritten Lesung im Bundestag muss der Bundesrat zustimmen. „Das kann locker noch bis Weihnachten dauern“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Luisa Damm in Dresden. Bis das Gesetzgebungsverfahren endgültig abgeschlossen ist, gelten die bisherigen Regelungen. Daher müssen Anlagenbauer auf ihren Abschlags- und Anzahlungsrechnungen 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen. Das gilt auch, wenn das Gesetz schon früher beschlossen würde. Es gilt erst ab 01.01.2023. Somit muss der Anlagenbauer bis dahin immer 19 Prozent Mehrwertsteuer verlangen, weil die neue Rechtslage erst für Abschlags- und Anzahlungsrechnungen nach dem 31.12.2022 gilt.

Müssen Anlagenbauer die Umsatzsteuer zurückzahlen?

Aus steuerlicher Sicht waren und sind Abrechnungen von Anlagenbauern im Jahr 2022 mit 19 Prozent Mehrwertsteuer korrekt. Das ist auch dann der Fall, wenn der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine Neuregelung auf den Weg bringt. „Anlagenbauer können und dürfen im laufenden Jahr 2022 nicht anders abrechnen, auch wenn das Gesetz schon früher stehen sollte“, sagt Steuerberaterin Damm. Erst bei der Schlussabrechnung 2023 kann der Anlagenbauer den Nullsteuersatz anwenden und die bisher gezahlten Anzahlungen inklusive Mehrwertsteuer auf die Schlusszahlung anrechnen.

Ob der Anlagenbauer mögliche vereinnahmte Umsatzsteuern tatsächlich zurückzahlen muss, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Verträgen ab. Paragraph 29 Umsatzsteuergesetz hat der Gesetzgeber extra für Steuersatzänderungen eingeführt. Das Umsatzsteuergesetz bietet somit eine Anspruchsgrundlage. „Letztlich kommt es jedoch darauf an, was in den Verträgen steht“, weiß Ecovis-Rechtsanwalt Ulrich Schlamminger.

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