Der Kamin – vom Lifestyle zum Retter in der kalten Not
Wer sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen, wie z. B. einen Kamin- oder Kachelofen zu Hause hat, kann sich glücklich schätzen. Der Winter kann kommen. Aber so gemütlich der Kamin auch ist, er produziert Feinstaub. Und der ist nicht nur für das Klima schädlich, sondern vor allem für unsere Gesundheit. Daher müssen Holzöfen der Bundesimmissionsschutzverordnung genügen und dürfen bestimmte Schwellenwerte von Feinstaub und Kohlenmonoxid nicht überschreiten. Darüber hinaus müssen im Rahmen der Ökodesign-Verordnung bestimmte Kriterien der Nachhaltigkeit eingehalten werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nur der Bezirksschornsteinfeger entsprechende Bescheinigungen für die Inbetriebnahme eines Kamins ausstellen darf. Wer dies missachtet, muss damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht zahlt. Auch bei der Aktivierung eines alten Kamins raten die ARAG Experten vor dem ersten Anfeuern zu einem Check durch den Schornsteinfeger.
Feinstaub vermeiden und trockenes Holt verwenden
Obwohl gesetzlich bis 25 Prozent Restfeuchte im Holz erlaubt sind, ist es nach Auskunft der ARAG Experten wichtig, nur naturbelassenes und ausreichend trockenes Holz zu verbrennen, zumal feuchtes Holz weniger Wärme produziert. Je nach Holzart ist eine Lagerzeit von ein bis zwei Jahren nötig. Der optimale Holzlagerplatz ist sonnig, trocken und luftig. Um die Feuchtigkeit zu messen, gibt es im Baumarkt spezielle Messgeräte zu erschwinglichen Preisen. Die ARAG Experten raten übrigens davon ab, Papier oder gar Abfall zu verfeuern. Denn auch Druckerschwärze und Bindemittel des Papiers erzeugen gefährliche, krebserregende Schadstoffe.
Zudem kann richtiges Anzünden helfen, Feinstaub zu vermeiden: Zunächst das Feuer mit wenig Holz starten und wenn es richtig brennt, nachlegen. Denn Holz, das anfangs nur langsam abbrennt, gibt mehr schädliche Partikel in die Luft ab.
Übrigens: Aufgrund der drohenden Gasknappheit haben mit Bayern und Niedersachsen die ersten Bundesländer eine Sondergenehmigung für den befristeten Weiterbetrieb stillgelegter Kamine und Holzöfen erteilt. In Niedersachsen müssen die Ausnahmen bei den unteren Immissionsschutzbehörden beantragt werden, in Bayern müssen die zuständige Kreisverwaltungsbehörde sowie der Bezirksschornsteinfeger informiert werden.
Holz im Wald für jedermann?
Wer seinen Waldspaziergang nutzt, um sich für den Winter mit Holz einzudecken, sollte wissen: Das Holz gehört dem Waldbesitzer, also entweder einer Kommune, Kirchengemeinde, Körperschaft oder Privatperson. Daher wäre dieses Holzsammeln Diebstahl, der auch als solcher geahndet wird. Laut ARAG Experten müssen Holzdiebe mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Dennoch nimmt der Holzklau angesichts steigender Energiepreise deutlich zu. Allein in diesem Sommer gab es knapp 80 Polizeimeldungen zum Diebstahl von Holz. Dabei werden die Langfinger immer dreister und reisen schon mit Spezialfahrzeugen an, um ganze Stämme zu stehlen. Um dem Diebstahl einen Riegel vorzuschieben, nutzen die Landesforstbetriebe daher immer häufiger moderne Technik: Mit GPS-Sendern, Transpondern und Mikrochips im Holz können sie so den Weg des Diebesgutes nachvollziehen und das Holz identifizieren.
Feuerschalen: Heizen wie die Wikinger
Wer keinen Kamin hat und auch kein elektrisches Heizgerät mehr erstehen konnte, sollte nicht auf dumme Gedanken kommen und beispielsweise Outdoor-Geräte in den Innenräumen aufstellen. Flammschalen, Heizstrahler, Campingkocher und Co. sind für innen tabu. Entstehen dabei Schäden, setzen Möchtegern-Wikinger nach Auskunft der ARAG Experten ihren Versicherungsschutz aufs Spiel.
Elektrische Heizgeräte
Da auch die Strompreise in die Höhe schnellen, sind mobile elektrische Heizgeräte wie z. B. Radiatoren oder Heizlüfter keine lohnenswerte Alternative für den dauerhaften Betrieb. Sie sollten daher nur als Übergangs-, Not- oder Zusatzheizung genutzt werden. Zudem ist die Leistung vor allem der kleinen Wärmespender laut ARAG Experten begrenzt: Bei Räumen mit mehr als 40 Quadratmetern oder wenn mehrere Räume beheizt werden sollen, benötigt man mehrere Geräte, die – wenn sie gleichzeitig laufen – das Stromnetz daheim überlasten können.
Verzicht auf Wärme?
Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine Heizpflicht. Allerdings kann im Mietvertrag eine Mindestraumtemperatur festgelegt sein. Aufgrund der Energie-Krise ist diese Klausel nach Information der ARAG Experten bis Ende Februar 2023 allerdings ausgesetzt. Mieter können also die Raumtemperatur reduzieren. Doch die ARAG Experten warnen, ganz auf das Heizen zu verzichten, denn Mieter müssen nach wie vor Schäden von der Mietsache fernhalten, also dafür Sorge tragen, dass sich durch richtiges Heizen und Lüften beispielsweise kein Schimmel bildet.
Übrigens: Wer ein Haus mit Ölheizung und Heizöltanks verkauft, darf den Ölvorrat, der sich zum Zeitpunkt des Verkaufs noch in den Tanks befindet, nicht extra berechnen oder anschließend abpumpen. Laut ARAG Experten gehört der Vorrat zum Haus dazu und geht in das Eigentum des Hauskäufers über (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 11 U 129/94 und Landgericht Braunschweig, Az.: 4 O 524/84). Allerdings könnte vertraglich festgehalten werden, dass der Ölvorrat abgepumpt oder extra berechnet werden darf. Volltanken müssen Verkäufer leere Öltanks hingegen nicht, bevor sie die Immobilie verkaufen. Der Ölstand im Tank muss lediglich ausreichen, dass die Immobilie keinen Schaden nimmt.
Weitere interessante Informationen unter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
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