Wird ein Handwerker mit Arbeiten beauftragt, kann es notwendig sein, auch weitere Arbeiten zu erledigen, damit seine Leistung Sinn ergibt. Weist ein Handwerker bei Malerarbeiten darauf hin, dass er einen zusätzlich zu vergütenden Haftputz anbringen muss, kann er diese Leistung dem Auftraggeber zusätzlich berechnen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 7. September 2021 (AZ: 21 U 86/21).

Der Auftragnehmer sollte Malerarbeiten in fünf Gebäuden durchführen. Er wies den Kunden darauf hin, dass er einen zusätzlich zu vergütenden Haftputz aufbringen müsse, da die Decken und Wände infolge ungenauer Betonarbeiten Vorsprünge und Kanten aufwiesen. Der Auftraggeber meinte hingegen, dies gehöre zum Bau-Soll und lehnte die Zahlung ab.

Der Auftragnehmer muss diese zusätzlichen Arbeiten dem Maler bezahlen, entschied das Kammergericht. Der Auftragnehmer habe ausreichend dargelegt, dass dieser Ausgleichsputz notwendig sei. Es müsste vom Willen des Auftraggebers ausgegangen werden, eine taugliche Malerleistung zu bekommen. Da er dieser Leistungsänderung nicht ausdrücklich widersprochen habe, müsse er diese Arbeiten auch vergüten.

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