Ein Fahrzeughalter, der unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hat, muss zwar für Abschleppkosten und Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens aufkommen, allerdings nicht unbegrenzt. Das hat laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Das Abschleppunternehmen habe das Fahrzeug nach dem Herausgabeverlangen zur Sicherung der Abschleppkosten noch behalten, hierfür aber keine weiteren Standgebühren verlangen dürfen (Az.: 8 U 328/22).
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