Die Klägerin ist als Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie in einem Klinikum angestellt. Sie hat einen Teilzeitvertrag über durchschnittlich vier Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Sie ist berechtigt, in dem Klinikum Wahlleistung unter eigener Rechnung zu erbringen. Zudem hat sie eine eigene Praxis, in der sie ambulant tätig ist. Mit einer Patientin, die von der Klägerin auch ambulant betreut wurde, schloss sie eine Wahlleistungsvereinbarung für eine Behandlung in dem Klinikum ab. Nach erfolgter Behandlung sollte die Patientin 2135,62 € zahlen. Dies tat sie jedoch nicht, woraufhin die Ärztin klagte.
Die Klage der Ärztin ist erfolgreich. Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist die Wahlleistungsvereinbarung wirksam. Insbesondere habe die Ärztin auch Wahlleistungen anbieten dürfen. Die „Wahlleistung Arzt“ hat zum Gegenstand, dass den Patienten – gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars – die Behandlung durch bestimmte leitende oder besonders qualifizierte Ärzte (sogenannte „Chefarztbehandlung“) in jedem Fall zuteilwird. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die ärztliche Leistung durch einen Chefarzt oder eine Chefärztin erfolgt. Es reiche aus, dass die Ärztin im Klinikum mit einem Liquidationsrecht angestellt war. Es komme allein auf die fachliche Expertise an. Diese war durch die Vereinbarung mit dem Krankenhaus gegeben. Üblicherweise erhielten nur Ärztinnen und Ärzte eine Anstellung mit einer Liquidationsberechtigung, die eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung mitbrächten. „Das Vertrauen des Patienten auf die besondere Erfahrung und Kompetenz des Arztes wird dadurch geschützt, dass eben nur angestellte und beamtete Ärzte mit eingeräumtem Liquidationsrecht als Wahlarzt tätig werden können,“ heißt es in dem Urteil. Weitergehende Anforderungen an den Wahlarzt seien nicht zu stellen. Die Tätigkeit müsse auch keine bestimmte Mindeststundenzahl umfassen.
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