Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nach Auskunft der ARAG Experten den Unterlassungsanspruch eines Nachbarn durch einen über sein Grundstück schwenkenden Kranarm bestätigt und erweitert. Da der Bauherr die „Benutzung“ des Nachbargrundstücks nicht angezeigt habe, könne er sich nicht auf das im Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg vorgesehene „Hammerschlags- und Leiterrecht“ und eine entsprechende Duldungspflicht des Klägers berufen, so das Gericht (Az.: 4 U 74/22).
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