Wann blendet eine Photovoltaik-Anlage? Für Anlageninhaber kann diese Frage zum Problem werden. In einem Nachbarschaftsstreit hat jetzt das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) ein Urteil gefällt. 

Was ist passiert?

Hintergrund der Entscheidung ist ein Nachbarschaftsstreit zwischen einem Photovoltaik-Anlageninhaber und seinem Nachbar. Dieser fühlte sich durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung in „unzumutbarer Weise“ beeinträchtigt.

Nun sollte das Gericht feststellen, ob eine Beeinträchtigung überhaupt vorliegt und wenn ja, wie wesentlich diese für den Nachbarn ist.

Wann ist eine „wesentliche Beeinträchtigung“ gegeben?

Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind hierbei entscheidend. Es gab daher einen Ortstermin.

Verbindliche Richtwerte, bei deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben ist, gibt es offiziell nicht.

Ausschlaggebend ist jedoch,

  • wie lange eine Anlage blendet,
  • wie intensiv die Lichtreflexe sind und
  • wie sich das auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks auswirkt.

Ob eine wesentliche Beeinträchtigung dann gegeben ist, entscheidet das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“.

OLG gab Klägern teilweise Recht

Dabei kam das OLG zu dem Entschluss, dass das Eigentum der Kläger zwar durch die Reflexion beeinträchtigt ist, jedoch nicht wesentlich genug, dass der Kläger ein Anrecht auf die Beseitigung beziehungsweise Unterlassung der Photovoltaik-Anlage verlangen kann (Urteil vom 14. Juli 2022, Az. 8 U 166/21).

„Es kommt mal wieder auf jeden Einzelfall an. Da der Gesetzgeber bisher auf die dringenden „modernen“ Beeinträchtigungen durch Lichtreflexe von Photovoltaikanlagen keine Grenzwerte bestimmt hat – wie es sie beispielsweise beim Thema Lärm gibt, hat das Gericht auf die „wesentliche Beeinträchtigung“ des 1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen. Hier ist das Gericht dem bestellten Sachverständigen gefolgt, der lediglich eine „Aufhellung“ und keine „Blendwirkung“ feststellte. Aufgrund der drängenden Energiefragen und der weiteren Urbanisierung erwarten wir viele Einzelfallentscheidungen. Der Gesetzgeber sollte dazu allen Beteiligten Richtwerte an die Hand geben“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Christian Fiedler in Rostock.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel