Ein Nachbar hatte sich gegen den Unterstand mit dem Argument gewehrt, dass das Halten von Hühnern in dem Wohngebiet nicht üblich sei und von den Tieren eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe. Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch.
Laut der Entscheidung dürfen in der Regel auch in einem reinen Wohngebiet ungefährliche Kleintiere gehalten werden, wenn dies nicht gewerblich, sondern als Freizeitbetätigung erfolgt. Es komme jedoch beim Halten von Hühnern auch darauf an, wie dicht die Bebauung ist und welche Belästigung von den Tieren ausgeht.
Im konkreten Fall begründete das Gericht die Entscheidung damit, dass die Tiere am Rande der Siedlung gehalten werden und über 30 Meter Abstand zu den Nachbargrundstücken besteht. Die Hühner seien nachts nicht aktiv und von einem Hahn gehe nicht mehr Lärm aus als von einem Hund. Der Lärmpegel halte sich damit im Rahmen dessen, was auch in einem reinen Wohngebiet üblich und zu tolerieren sei.
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