Die Hälfte der rund 2,3 Millionen Studenten lebt laut Deutschem Studentenwerk in einer Wohngemeinschaft (WG), 18 Prozent in Einzelzimmern in Flurgemeinschaften und knapp zehn Prozent nutzen eins von gut 200.000 Wohnheim-Zimmern. Während die einen vor allem Kosten sparen müssen, wählen andere diese Lebensform, um soziale Kontakte zu knüpfen. Welche Wohnformen es gibt und was es bei WGs vertraglich zu beachten gilt, wissen die ARAG Experten.

Wohnheime
Viele Wohnheime werden von den jeweiligen Studentenwerken betrieben. Die Ausstattung reicht von möblierten kleinen Zimmern und gemeinsam genutzten Räumen wie Küche, Dusche, WC bis hin zu eigenen voll ausgestatteten Appartements. Mittlerweile gibt es auch immer mehr Angebote für Studenten mit Kindern. Dabei sind Wohnheime im Vergleich zu anderen Wohnformen durchaus bezahlbar und besonders beliebt. Laut Deutschem Studentenwerk beträgt die durchschnittliche Bruttowarmmiete rund 260 Euro im Monat. Daher raten die ARAG Experten, sich frühzeitig beim Studentenwerk vor Ort um ein Zimmer zu bewerben. Darüber hinaus gibt es auch Wohnheime, die von konfessionellen Trägern betrieben werden. Wenn die Möglichkeit besteht, raten die ARAG Experten, sich vor Ort ein Bild von der Einrichtung zu machen. Veranstaltungsangebote oder Gemeinschaftsräume können viel über die Art des Miteinanders verraten.

Wohnen für Hilfe
Auf dem Wasser heißt das Prinzip „Hand gegen Koje“ und ist unter Mitseglern sehr verbreitet. Das Projekt „Wohnen für Hilfe“ funktioniert ähnlich: Studenten dürfen günstig oder kostenfrei wohnen und helfen dafür bei allem, was in Garten und Haushalt so anfallen kann. Vor allem ältere Menschen nutzen diese Art der Wohngemeinschaft und stellen freien Wohnraum zur Verfügung. Art und Umfang der Arbeit werden dabei genau festgelegt, ebenso wie der Preis des Zimmers. Nach Information der ARAG Experten können Studenten mit etwa einer Stunde Arbeit pro Monat pro Quadratmeter Wohnraum rechnen. Für ein 15 Quadratmeter großes Zimmer müssen also etwa 15 Stunden im Monat Hilfe geleistet werden.

Wohngemeinschaft mit mehreren Hauptmietern
Es gibt grundsätzlich drei Arten von WG-Mietverträgen. Die wohl verbreitetste Form ist ein Vertrag, in dem alle Mieter als Hauptmieter den Mietvertrag unterschreiben. So haben alle Mitbewohner die gleichen Rechte und Pflichten. Doch das kann nach Auskunft der ARAG Experten durchaus tückisch sein: Gibt es beispielsweise Mietrückstände, haften alle WG-Bewohner gesamtschuldnerisch, d.h. der Vermieter kann sich aussuchen, welcher seiner Mieter die Schulden begleichen muss. Auch kann es kompliziert werden, wenn ein Mitbewohner ausziehen möchte, denn der Vertrag kann nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Ist im Vertrag allerdings explizit festgehalten, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt, können sich die verbleibenden Mitglieder problemlos einen neuen Mitbewohner suchen. Hier muss allerdings der Vermieter zustimmen.

Wohngemeinschaft mit einem Hauptmieter
Eine weitere Variante ist der Vertrag mit einem Hauptmieter, der vertraglich fixiert untervermieten darf. Lediglich der Hauptmieter unterzeichnet den Mietvertrag und zahlt alleine die Miete. Allerdings haftet er auch alleine, wenn es Probleme etwa mit Mietrückständen oder Renovierungen gibt. Seine Mitbewohner sind lediglich Untermieter mit einem entsprechenden Untermietvertrag für einzelne Zimmer. Der Hauptmieter kann den Untermietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters kündigen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Vermieter ein Mitspracherecht bei einem neuen Mitbewohner hat; er darf diesen aber nicht willkürlich ablehnen.

Separate Mietverträge
Bei dieser Variante schließt der Vermieter mit jedem einzelnen Mitbewohner einen separaten Vertrag ab. Das heißt aber auch, dass er unter Umständen einen neuen Mieter aussucht, wenn einer der Bewohner seinen Mietvertrag kündigt und auszieht. Dafür haften die WG-Mitglieder nicht gesamtschuldnerisch, wenn es zu Problemen kommt, denn jeder haftet laut ARAG Experten nur für seinen Vertrag. Das kann auch bei den Nebenkosten ein Vorteil sein, weil der Vermieter diese mit jedem Mieter separat abrechnen muss.

Hausratversicherung für die WG
Oft sind Studenten und Auszubildende über die Hausratversicherung ihrer Eltern mitversichert, wenn sie während ihrer Ausbildung an einem anderen Ort leben. Hier gibt es allerdings Obergrenzen für einen Schadensersatz, den man unbedingt bei der Versicherung erfragen sollte. Sind diese zu niedrig, kann es sinnvoll sein, eine eigene Versicherung für den eigenen Hausstand abzuschließen. Ob es sinnvoll ist, nur für das eigene WG-Zimmer einen Vertrag abzuschließen oder für die ganze Wohngemeinschaft, ist abhängig davon, ob man Einzel-, Haupt- oder Untermieter ist und wie viele WG-Mitbewohner es gibt. Die ARAG Experten raten, den Vertrag unbedingt an die individuelle Mietsituation anpassen zu lassen bzw. den Vertrag anzupassen, sobald sich am Mietverhältnis etwas ändert.

Haftpflichtversicherung in einer WG
Auch hier sind junge Menschen je nach Vertrag bis zum 27. oder gar 30. Lebensjahr über ihre Eltern mitversichert, während sie in der ersten Ausbildung bzw. im ersten Studium sind. Laut ARAG Experten greift eine Haftpflichtversicherung im Fall einer Wohngemeinschaft immer dann, wenn der eine Mitbewohner den Gegenstand eines anderen Mitbewohners aus Versehen beschädigt. Handelt es sich jedoch um gemeinsam genutzte Geräte, wie etwa einen Thermomix, ist dieser Schaden in der Regel vom Vertrag ausgeschlossen, egal, wem das Gerät gehört.

Was Studenten beim Umzug beachten sollten unter:
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