Gericht sieht Verstoß gegen Arbeitsanweisung zum Datenschutz
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Kreditsachbearbeiterin. Im Unternehmen galt eine durchregelmentierte „Clean Desk Policy“. In dieser Richtlinie war zum Beispiel geregelt, dass Beschäftigte ihre Schreibtischfächer abschließen müssen, ihren Rechner beim Verlassen des Arbeitsplatzes sperren müssen und Dokumente nicht offen liegenlassen dürfen, wenn das Büro verlassen wird. Gegen diese Richtlinie verstieß die Arbeitnehmerin mehrfach. Daher erhielt sie mehrere Ermahnungen und auch Abmahnungen. Als der Arbeitgeber während eines Umzugs feststellte, dass die Beschäftigte ihre Schreibtischfächer mit sensiblen Kundendaten nicht ordnungsgemäß abgesperrt hatte, entschied er sich, die Angestellte ordentlich zu kündigen.
Die Arbeitnehmerin ging dagegen mit einer Kündigungsschutzklage juristisch vor. In der Vorinstanz bekam sie Recht. Dem Arbeitsgericht Leipzig war die Pflichtverletzung nicht gravierend genug für eine Kündigung. Eine Abmahnung hätte genügt, da die Klägerin nur den Schreibtisch nicht abgeschlossen hatte. Das LAG Sachsen hielt die Kündigung jedoch für verhältnismäßig. Hauptpflichten aus ihrem Arbeitsvertrag habe die Frau ignoriert und gegen die Anweisung verstoßen. Gerade mit Blick auf die vorhergehenden Abmahnungen wertete das LAG das Verhalten der Kundenberaterin insgesamt als erhebliche Pflichtverletzung, die auch zu Ablaufstörungen bei dem Unternehmen geführt hat, so das LAG in seiner Urteilsbegründung. Eine weitere Abmahnung auszusprechen, sah das Gericht nicht als verpflichtend an und hielt sie für „unzumutbar“. Die Nachlässigkeiten der Beschäftigten seien als bestandsgefährdend anzusehen.
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