„Wir wollen in den Krankenhäusern eine moderne, digitale Pflegepersonalbemessung, damit Bürokratie in der Pflege ab- und nicht aufgebaut wird. Schluss mit handgeschriebenen Listen: Daten könnten im 21. Jahrhundert längst digital erfasst und vernetzt werden“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband. „Jedes Personalbemessungsinstrument muss sich daran messen lassen, ob es geeignet ist, die Qualität der Pflege am Krankenbett nachhaltig zu verbessern. Die vom Gesetzgeber vorgesehene ‚Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus – PePiK‘ kann dies zum Wohle der Patientinnen und Patienten und im Sinne der Pflegekräfte tatsächlich leisten.“
PePik endlich umsetzen, statt eine weitere Zwischenlösung einführen
Anstatt die PPR 2.0 mit dem Vorhaben des neuen § 137l SGB V über eine Rechtsverordnung einzuführen, ist eine qualitätsverbessernde Pflegepersonalbemessung gemäß § 137k SGB V auf den Weg zu bringen. Zudem sind die Pflegepersonaluntergrenzen auf alle bettenführenden Krankenhausbereiche auszuweiten, um den notwendigen Patientenschutz mit einer Mindestbesetzung sicherzustellen und Pflegekräfte nicht zu überlasten.
Problematisch in dem Referentenentwurf zum neuen § 137l SGB V ist zudem die Ausnahme, dass Krankenhäuser mit (tarif-)vertraglichen Vereinbarungen zum Personaleinsatz die Pflegepersonalbemessung und weiteren Pflichten der Rechtsverordnung nicht umsetzen müssen. Die für den GKV-Spitzenverband wichtigen Themen des Patientenschutzes und der bedarfsgerechten pflegerischen Versorgung sind über tarifvertragliche Regelungen nicht umfassend und nicht wie notwendig bundeseinheitlich gewährleistet.
Hintergrund: PePiK – „Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus“, § 137k SGB V
Um die pflegerische Versorgungsqualität im Krankenhaus zu verbessern, ist eine an den individuellen Pflegebedarfen der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Pflegepersonalausstattung unabdingbar. Deshalb soll nach § 137k SGB V ein Verfahren zur einheitlichen Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus (PePiK) auf Basis der Bemessung des Pflegebedarfs und der erforderlichen Pflegekräfte differenziert nach Qualifikationen wissenschaftlich entwickelt und erprobt werden.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV Spitzenverband und der PKV-Verband sollen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen. Dies könnte sofort geschehen, denn eine Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung des Verfahrens wurde bereits erstellt und liegt dem BMG fristgemäß seit Mitte Dezember 2021 vor. Um die Auftragsvergabe zu beginnen, ist das Einvernehmen des BMG zu der vorliegenden Leistungsbeschreibung zeitnah erforderlich.
Die Selbstverwaltungspartner sind sich in ihrer Leistungsbeschreibung nach § 137k SGB V einig, dass sich der erforderliche Pflegepersonalbedarf anhand der digitalen Pflegedokumentation von Pflegediagnosen und maßgeblichen Pflegetätigkeiten (bundeseinheitliche Terminologie) ableiten lassen sollen. Dadurch ist das Verfahren frei von zusätzlichem bürokratischem Aufwand und steht in Einklang mit den finanziell geförderten Digitalisierungsvorhaben in den Krankenhäusern. Eine Pflegepersonalbemessung auf diesem Niveau wäre ein Quantensprung hin zu einer am Pflegeprozess ausgerichteten qualitativ hochwertigen Pflege im Krankenhaus. Mit der Einführung von PePiK, der neuen Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus, würde die Pflege nachhaltig gestärkt und verbessert werden.
Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin ist der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahlenden auf Bundesebene gegenüber der Politik und gegenüber Leistungserbringenden wie der Ärzte- und Apothekerschaft oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.
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