Ein Schüler, der zum Rauchen in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat laut ARAG Experten das Bundessozialgericht entschieden. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt und ende – ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit – am Schultor (Az.: B 2 U 20/20 R).
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