Während bei Mittel- und Großgaragen baurechtlich besondere Anforderungen an das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile gestellt werden, gelten für Kleingaragen (Nutzfläche ≤ 100 m²) konkrete Erleichterungen. Insbesondere, wenn es sich um freistehende (eingeschossige, oberirdische) Kleingaragen handelt. Tragende Wände und Decken müssen hier nicht zwingend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Trotzdem sollte man als Bauherr auf einen ausreichenden baulichen und vorbeugenden Brandschutz achten. 

Allgemeine Brandschutzempfehlungen für Kleingaragen 

In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden. Dies sollte auch in Kleingaragen beherzigt werden. Außerhalb von Kraftfahrzeugen dürfen in Mittel- und Großgaragen keine brennbaren Stoffe aufbewahrt werden. In Kleingaragen hingegen ist es, je nach landesrechtlicher Regelung, meist erlaubt, Kraftstoffe wie Diesel und Benzin in kleinen Mengen (in der Regel 200 Liter Dieselkraftstoff oder 20 Liter Benzin) in hierfür geeigneten, dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern zu lagern. Aber auch in diesem Fall ist es ratsam, sich an dem Verbot in Mittel- und Großgaragen zu orientieren. 

Anforderungen an Gebäudeabschlusswände von Kleingaragen:  

Betonfertiggaragen erfüllen grundsätzliche Kriterien  

Auch wenn keine Anforderungen an tragende Wände und Decken von Kleingaragen gestellt werden, müssen je nach den geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften die Gebäudeabschlusswände (an ein anderes Gebäude angrenzende oder an der Grundstücksgrenze stehende Wände) von geschlossenen, nicht freistehenden Kleingaragen feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.  

„Bei Betonfertiggaragen nach DIN EN 13978-1 besteht grundsätzlich die komplette Tragkonstruktion aus Stahlbeton“, erklärt Henning Bergmann, Mitglied der Fachvereinigung Betonfertiggaragen. „Stahlbeton gilt als nichtbrennbarer und nicht schmelzbarer Baustoff im Gegensatz zu Kunststoff oder Metall. Er leitet anders als Holz keinen Brand weiter und trägt nicht zur Brandlast bei. Bei den entstehenden Temperaturen von 1.000 °C behält Beton größtenteils seine Festigkeit und setzt keine giftigen Gase frei. Das unbekleidete Stahlbetonfertigteil ist daher in die Brandverhaltensklasse A1 – also nichtbrennbar, keine brennbaren Bestandteile, keine Rauchentwicklung, kein brennendes Abtropfen – eingestuft. Durch die Herstellung von Wänden, Decke und Boden aus einem Guss ist die Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme der Bedachung höher, als wenn diese z. B. nur durch die Dachabdichtung auf einer Tragkonstruktion aus Holz gewährleistet wird. Der Stahlbeton schützt die Umgebung wirksam bei einem Brand im Garageninnern, z. B. einem Fahrzeugbrand. Aber auch umgekehrt kann der Innenraum einer Betonfertiggarage bei einem Brand im Umfeld, wie einem Flächen- oder Mülltonnenbrand, besser durch die Konstruktion und die Feuerwehr geschützt werden.“ 

Alles in allem besteht bei Betonfertiggaragen im Vergleich zu Blech- oder Holzgaragen in der Regel ein geringeres Feuerrisiko. Dadurch erfüllen Betonfertiggaragen die grundsätzlichen Kriterien für die Brandschutzeigenschaften eines Baustoffes. Das kann unter Umständen auch vorteilhaft bei der Einstufung durch die Versicherungsgesellschaft sein. 

Brandausbreitung: Holzcarport leitet weiter, Betonfertiggarage dämmt ein 

Grundsätzlich können Holzständerwerke ein gefundenes Fressen für ein ausbrechendes Feuer sein. Die Praxis zeigt, dass bei einem Brand in einem Holzcarport oder einem anderen Bauwerk in Holzständerbauweise eine hohe mögliche Gefahr besteht, dass er auf ein angrenzendes Wohngebäude übergreift.  

„Entsteht ein Brand in einer Betonfertiggarage, kann dies nicht passieren“, so Bergmann. „Dank der natürlichen physikalischen Eigenschaften des Baustoffs Stahlbeton können auch hohe Temperaturen gepuffert und eine Weiterleitung des Brandes verhindert werden.“

Mehr Informationen direkt bei der Fachvereinigung Betonfertiggaragen e. V. unter www.betonfertiggaragen.de 

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