Betriebsprüfer dürfen im Einzelfall von Ärztinnen und Ärzten sogar Unterlagen einfordern, die gar nicht aufbewahrungspflichtig sind. Dazu liegt ein Beschluss des Bundesfinanzhofs vor. Die Finanzbeamten dürfen nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welcher Form sie solche Unterlagen verlangen.

Ärzte müssen dem Betriebsprüfer Auskünfte erteilen und Dokumente vorlegen. Dazu zählen in erster Linie aufbewahrungspflichtige Buchungsbelege, etwa betriebliche Kontoauszüge. So sieht es Paragraph 147 der Abgabenordnung (AO) vor. Allerdings liegt es im Ermessen des Finanzbeamten, auch nicht aufbewahrungspflichtiger Belege einzufordern. Das muss aber dazu dienen, die steuerlichen Verhältnisse überprüfen zu können (Paragraph 200 AO).

Betriebsprüfung einer Heilpraktikerin – der vom Bundesfinanzhof (BFH) verhandelte Fall

Ein Finanzbeamter forderte von einer freiberuflichen Heilpraktikerin bei einer Betriebsprüfung, sie solle Bankauszüge eines „gemischten Kontos“ vorlegen. Über dieses wurden, neben betrieblichen, auch private Transaktionen abgewickelt. Dagegen wehrte sich die Heilpraktikerin. Sie erklärte, sie sei von der Umsatzsteuer befreit. Die Kontoauszüge seien nicht aufbewahrungspflichtig. Außerdem habe sie bereits sämtliche Ausgangsrechnungen vorgelegt.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Richter des Finanzgerichts ließen die Revision zum BFH nicht zu. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Nach dem Beschluss des BFH vom 05.04.2022 (Aktenzeichen VIII B 42/21) hat das Finanzamt ein Recht darauf, die Kontoauszüge einzusehen. Zwar müssen Freiberufler diese grundsätzlich nicht aufbewahren. Das Finanzamt kann aber auf Einsicht bestehen, wenn sie noch vorhanden sind. Die Betriebsprüfer müssen dies aber begründen und für notwendig erachten.

Das sollten Sie beachten

Bei einigen nicht aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, beispielsweise Kontoauszügen, erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, dass sie bei Betriebsprüfungen erforderlich und bedeutsam sein können. „Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich damit ein schwieriger Sachverhalt ermitteln lässt. Das muss sich nicht unbedingt nachteilig für die Steuerzahler auswirken“, sagt Jürgen Denk, Steuerberater bei Ecovis in Neumarkt. Ärzte sind aber nicht gezwungen, zur Sicherheit alles aufzubewahren. „Bei Kontoauszügen spricht einiges dafür, sie einige Jahre aufzubewahren“, empfiehlt Denk.

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