In der Gesetzlichen Krankenversicherung drohen Extrakosten in Milliardenhöhe bei Medizinprodukten ohne erwiesenen Zusatznutzen. Deshalb sollten wichtige Medizinprodukte einer frühen Nutzenbewertung ähnlich wie Arzneimittel unterzogen werden. Zudem fordert die BARMER, die Beschlüsse zur Nutzenbewertung regelmäßig zu aktualisieren und die Praxis des Gemeinsamen Bundesausschusses dahingehend anzupassen. Dass dies sinnvoll ist, zeigt eine Analyse zu Systemen zur kontinuierlichen Glukosemessung (CGM) im BARMER-Hilfsmittelreport 2022. Die CGM-Systeme ermöglichen Diabetikerinnen und Diabetikern, ihren Blutzuckerwert rund um die Uhr mit Hilfe eines Sensors zu messen. Bis zum Jahr 2020 wurden in Deutschland über eine halbe Million Diabetiker damit ausgestattet. Zum medizinischen Zusatznutzen von CGM-Geräten gibt es in Studien bislang jedoch nur vereinzelte Hinweise. Für die Gesetzliche Krankenversicherung entstehen hingegen jährliche Extraausgaben von rund einer Milliarde Euro. „Wichtige Medizinprodukte sollen nicht nur ein technisches Gütesiegel vorweisen, sondern zukünftig auch ihren tatsächlichen Zusatznutzen in der Therapie. Es geht wie bei Arzneimitteln um Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit“, sagt Prof. Dr. med. Christoph Straub, Vorstandsvorsitzender der BARMER.

Datenanalyse liefert Hinweise

Grundlage für die Versorgung mit CGM-Geräten sei ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses aus dem Jahr 2016. Dieser sei seinerzeit mit Studien begründet worden, die bei Diabetes mellitus Typ 1 auf einen höheren Schutz vor gefährlichen Unterzuckerungen hindeuteten. Nun müsse überprüft werden, ob sich die Erwartungen bestätigten, so Straub. Für den BARMER-Report seien Daten der Jahre 2018 bis 2020 für jeweils 12.000 Versicherte verglichen worden, die ihren Blutzucker mit einem CGM-Gerät oder konventionell mit Blutzuckerteststreifen messen. Dabei habe sich kein wesentlicher Zusatznutzen der CGM-Systeme gezeigt. Straub: „Wir unterstützen moderne Methoden, brauchen aber zugleich aktuelle Bewertungen ihres realen Zusatznutzens. Basis dafür können Routinedaten der Krankenkassen sein, nötigenfalls untermauert durch weitere Studien. So gehen Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte nicht von falschen Voraussetzungen aus.“

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