Zum ersten, zum zweiten und zum dritten. Regelmäßig fällt im wahrsten Sinne des Wortes in deutschen Pfandkredithäusern der Hammer. Dann nämlich, wenn ein Pfandgegenstand nicht nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreimonatigen Mindestlaufzeit des Pfandkreditvertrages sowie einem weiteren Karenzmonat abgeholt wird, fällt das Pfand nicht automatisch dem Pfandleiher zu, was viele meinen, sondern der Pfandleiher ist gesetzlich verpflichtet, das Pfand im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung zu verwerten. 

Für Gelegenheitskäufer und Liebhaber wertvoller Uhren, Luxusartikeln oder alter Schmuckstücke bieten diese Events eine gute Möglichkeit, ihr persönliches Highlight zu ersteigern – und das oft zu günstigen Konditionen. Im Internet finden sich auf den Webseiten der Pfandkreditbetriebe die nächsten Termine. 

„Wird ein Pfand nicht ausgelöst, so muss es nach der Pfandleiherverordnung versteigert werden und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Fälligkeit“, erläutert Susanne Rothfuß-Wamsler, Vorsitzende des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes (ZdP), das klar geregelte Prozedere. Die Versteigerung darf dabei nur durch einen Gerichtsvollzieher oder öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchgeführt werden. „Ein reiner Auktionator, der diese von der zuständigen Behörde erteilte öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht besitzt, darf das beispielsweise nicht“, verweist Rothfuß-Wamsler auf die strengen Bedingungen.

Und auch sonst erfolgt die Versteigerung nach klaren Regeln. So werden die verfallenen „Pfänder“, also die Pfandgegenstände, erst nach einer Karenzzeit von einem Monat nach dem Verfalltermin öffentlich versteigert. Falls dabei eine höhere Summe als der Darlehensbetrag sowie die aufgelaufenen Zinsen, Gebühren und anteiligen Versteigerungskosten herausspringt, steht dieser Mehrerlös nicht dem Pfandleiher zu, sondern dem Verpfänder. Er kann den Überschuss innerhalb von drei Jahren abholen. Unterlässt der Kunde dies, so hat der Pfandleiher nach Ablauf dieser Frist den Mehrerlös an den Staat abzuführen.

Pfandleiher trägt Risiko
Ist dagegen das Gebot beziehungsweise der Zuschlagspreis geringer als die Summe aus Darlehen, Zinsen, Gebühren und anteiligen Versteigerungskosten, dann macht der Pfandleiher einen Verlust. Das bedeutet: Ein Pfandkreditgeber muss dieses unternehmerische Risiko bereits berücksichtigen, wenn er den Wert eines Objekts schätzt. 

„Er kann diesen Mindererlös aufgrund des Prinzips der reinen Sachhaftung nicht beim Kunden geltend machen, so dass er einen entsprechenden Verlust erleidet“, verdeutlicht Rothfuß-Wamsler. Das in der Pfandleiherverordnung verankerte Prinzip der reinen Sachhaftung ist eine Besonderheit des Pfandkredits und bedeutet, dass dem Pfandleiher für seine Ansprüche ausschließlich das Pfand und nicht der Kunde persönlich haftet. 

Und selbstverständlich haben Pfandkreditkunden bis zum Tag der Versteigerung das Recht, ihre verpfändeten Gegenstände auszulösen. Das bedeutet, dass dann die entsprechenden Artikel nicht versteigert werden. Zur Versteigerung selbst kann jeder kommen und mitbieten. „Wie bei allen Versteigerungen gilt die Regel: gekauft wie gesehen“, erläutert Rothfuß-Wamsler. Eine Garantie wird nicht übernommen, ein Umtauschrecht gibt es nicht. Allerdings haben Interessierte die Möglichkeit, die Wertgegenstände vorher zu besichtigen.

Nur die wenigsten Gegenstände werden versteigert
Tatsächlich unter den Hammer kommen jedoch nur knapp zehn Prozent der eingereichten Pfandgegenstände. Der Großteil wird vom Kunden rechtzeitig wieder eingelöst. „Das zeigt, dass nicht nur eine bestimmte Bevölkerungsschicht den Pfandkredit in Anspruch nimmt. Und es verdeutlicht zudem, dass die Kunden den Pfandkredit auch so nutzen, wie er konzipiert ist: als unbürokratische und schnelle Lösung für kurzfristige Beschaffung von Liquidität“, sagt Rothfuß-Wamsler.

Informationen, wie genau die Pfandleihe funktioniert und wo sich das nächstgelegene Pfandhaus befindet, finden Interessierte auf der Website des ZdP unter www.pfandkredit.org

Über den Zentralverband des Deutschen Pfandkreditgewerbes e.V.

1950 gegründet, ist der Zentralverband des Deutschen Pfandkreditgewerbes (ZdP) der Dachverband der privaten Pfandkreditbetriebe in Deutschland. Er vertritt die Interessen der privaten deutschen Pfandkreditbetriebe. Von den 150 Pfandkreditunternehmen sind rund 80 Prozent im ZdP organisiert. Zum Verband gehören außerdem zwei kommunale Pfandhäuser.

Das Pfandkreditgewerbe ist heute eine moderne und wichtige Säule des Kreditwesens. Weit ab von allen Bankenkrisen vergeben die Leihhäuser an ihre Kunden schnell und unbürokratisch Kredite. Die deutschen Pfandkreditunternehmen unterliegen strengen staatlichen Vorschriften. Seit 1961 regelt eine bundeseinheitliche Verordnung, die Pfandleiherverordnung, alle wesentlichen Einzelheiten des Pfandkredits.

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