Herabfallende Kabinen, in Aufzugstüren eingeklemmte Finger oder Stürze in den offenen Aufzugsschacht: Immer wieder kommt es bei Aufzugsanlagen in Gebäuden zu schweren Unfällen mit Verletzten oder sogar Toten. Eine regelmäßige Wartung und unabhängige Prüfung ist daher unabdingbar, wie der aktuelle „Anlagensicherheitsreport“ zeigt. Im Jahr 2021 sind bei den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen rund 4.550 Aufzugsanlagen mit „gefährlichen Mängeln“ beanstandet worden (0,7 Prozent). Davon mussten 2.600 Aufzüge sofort stillgelegt werden, weil die Anlagen nicht sofort an Ort und Stelle instandgesetzt werden konnten. Bei 14,4 Prozent der insgesamt 650.000 im Jahr 2021 geprüften Aufzugsanlagen entdeckten die Sachverständigen „erhebliche Mängel“, die innerhalb einer vorgegebenen Frist vom Betreiber behoben werden müssen. Weitere 39,4 Prozent hatten „geringfügige Mängel“. Mit einem Anteil von 45,5 Prozent war weniger als die Hälfte der geprüften Aufzüge mängelfrei. „Mängel an Aufzügen wie verschleißende Tragseile, defekte Steuerungen oder ausgefallene Notrufsysteme sind eine Gefahr für die Nutzer:innen und müssen so schnell wie möglich behoben werden“, sagte Dr. Joachim Bühler, Geschäftsführer des TÜV-Verbands, bei der Vorstellung des Anlagensicherheitsreports 2022. In den Report fließen die Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen aller in Deutschland Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) ein. Aus Sicht des TÜV-Verbands ist es notwendig, das Unfallgeschehen im Zusammenhang mit Aufzügen zentral zu erfassen und auszuwerten und digitale Sicherheit der Anlagen zu verbessern.

Seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine hat die Zahl der Cyberangriffe auch in Deutschland noch einmal erheblich zugenommen. „Im Visier krimineller Hacker sind Unternehmen, staatliche Institutionen, kritische Infrastrukturen, aber auch Politiker:innen und Privatpersonen“, sagte Bühler. Ein potenzielles Einfallstor für Cyberangriffe ist die im Internet of Things (IoT) vernetzte Gebäudetechnik, zu der auch die Aufzugsanlagen gehören. „Vor allem mit dem Internet verbundene Steuerungen und Notrufsysteme von Aufzügen müssen vor digitalen Angriffen möglichst gut geschützt werden“, sagte Bühler. „Bisher gibt es keine verbindlichen Vorgaben für die Cybersicherheit von Aufzügen. Eine gesetzliche Regelung ist längst überfällig.“ Aus Sicht des TÜV-Verbands müssen entsprechende Sicherheitsanforderungen in der europäischen Maschinenverordnung und der Aufzugsrichtlinie ausdrücklich verankert werden. Notwendig sind unter anderem Vorgaben für eine verschlüsselte Kommunikation, den Einsatz hochwertiger Authentifizierungssysteme oder die Gewährleistung von Updates über die gesamte Lebensdauer der Anlagen hinweg. „Für eine effektive Überprüfung der digitalen Sicherheit von Aufzügen benötigen die Überwachungsstellen Zugang zu sicherheitskritischen Daten und der Software der Anlagen“, betonte Bühler. Da Aufzugsanlagen grundsätzlich sicher sein müssen, beschäftigen sich inzwischen die Betreiber mit dem Thema. Eine einschlägige Technische Regel erarbeitet derzeit der Ausschuss für Betriebssicherheit beim Bundesministerium Arbeit und Soziales. Auch die Zugelassenen Überwachungsstellen haben sich in Form eines Beschlusses auf eine Vorgehensweise bei der Prüfung der Cybersicherheit geeinigt.

Nutzer:innen können geprüfte Sicherheit einfach erkennen

Darüber hinaus fordert der TÜV-Verband eine zentrale Erfassung aller Unfälle, die im Zusammenhang mit der Nutzung, Reparatur oder Wartung von Aufzugsanlagen geschehen. Meldepflichten für Unfälle, bei denen Menschen getötet oder schwer verletzt werden, sind in der Betriebssicherheitsverordnung und im Sozialgesetzbuch verankert. Allerdings sind die Meldungen lückenhaft und erfassen hauptsächlich Zwischenfälle, bei denen Arbeitnehmer:innen betroffen sind. Schätzungen gehen von einer hohen Dunkelziffer aus, da viele Aufzugsbetreiber Unfallmeldungen an die Behörden unterlassen. Nach den letzten offiziellen Daten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gab es im Jahr 2020 in Deutschland 645 Vorfälle mit Aufzügen, bei denen Menschen im gewerblichen Umfeld zu Schaden gekommen sind (2019: 913). Zwei Unfälle endeten tödlich. Die Dunkelziffer nicht erfasster Vorfälle dürfte erheblich höher sein. „Eine vollständige Erfassung und Auswertung der Daten zum Unfallgeschehen trägt dazu bei, zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen und auf dieser Basis die Sicherheit von Aufzügen zu verbessern“, sagte Bühler. In einem nächsten Schritt könnten neue Vorgaben in den bestehenden Regelwerken verankert werden.

Tipp: Wer einen Aufzug benutzt, kann anhand der Prüfplakette leicht erkennen, ob die Anlage von einer Zugelassenen Überwachungsstelle überprüft wurde. Die Prüfplakette muss von den Sachverständigen gut sichtbar in der Fahrzeugkabine angebracht werden. Auf der Plakette ist neben der Überwachungsstelle der nächste Prüftermin verzeichnet. Ist dieser Prüftermin verstrichen, sollten sich Nutzer:innen an die Hausverwaltung oder den Betreiber des Aufzugs wenden und ihn auf die fällige Prüfung hinweisen. Das gilt auch, wenn gar keine Prüfplakette vorhanden ist. Dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Aufzug gar nicht von einer Zugelassenen Überwachungsstelle geprüft wird.

Zu den im Anlagensicherheitsreport erfassten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören neben Aufzügen auch Druckbehälteranlagen wie Gasspeicher und Dampfkessel sowie bestimmte Anlagen in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen), darunter Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen. Die vollständige Mängelstatistik ist kostenlos abrufbar unter: www.technische-ueberwachung.de

Der Anlagensicherheitsreport erscheint in der Zeitschrift „Technische Überwachung“ des TÜV-Verbands. Mitgewirkt haben die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) DEKRA Automobil GmbH, DEKRA Testing and Certification GmbH, GTÜ Anlagensicherheit GmbH, LRQA Deutschland GmbH, SGS-TÜV Saar GmbH, TÜV Austria Services GmbH, TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, TÜV SÜD Chemie Service GmbH, TÜV SÜD Industrie Service GmbH, TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH und TÜV Thüringen e. V.

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