„Nach mehreren Urteilen der Berliner Amtsgerichte liegen nun auch zwei Urteile aus den Landgerichtskammern zur Wirksamkeit des Berliner Mietspiegels 2021 vor, in denen die Tauglichkeit als Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete bestätigt wird. Damit sind die Angriffe aus Teilen der Immobilienwirtschaft gegen den Mietspiegel 2021 weitgehend abgewehrt“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Wie aus gewöhnlich gut unterrichten Kreisen zu erfahren war, wollen sich voraussichtlich auch die drei restlichen Landgerichtskammern den kürzlich ergangenen und den Mietspiegel bestätigenden Urteilen anschließen. Für die Berliner Mieterinnen und Mieter besteht damit die Möglichkeit, Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auch der konkret verlangten Miethöhe nach mit dem Mietspiegel zu überprüfen. Einer Mieterhöhung muss nur dann zugestimmt werden, wenn die mit Hilfe des Mietspiegels ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird. Zusätzlich darf der Vermieter weiterhin nicht mehr als 15% Steigerung in drei Jahren verlangen.      

Nach dem bisher weitest gehenden Urteil des Berliner Landgerichts (LG Berlin v. 24.5.2022 65 S 189/21) kann der Berliner Mietspiegel 2021 unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung als Schätzgrundlage der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete herangezogen werden. Denn der Berliner Mietspiegel 2021 ist ein ordnungsgemäß angepasster „einfacher“ Mietspiegel, der den Anforderungen des BGB entspricht. Ihm liegt weder ein unzutreffender Betrachtungszeitraum und damit ein unzutreffender Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde, noch wurde der Berliner Mietspiegel 2021 unzulässig ein zweites Mal fortgeschrieben, da der Berliner Mietspiegel 2019 neu erstellt und nicht nur „fortgeschrieben“ worden war. Zudem hat inzwischen die 67. Kammer des Landgerichts  (LG Berlin v. 9.6.2022 67 S 50/22) für die richterliche Schätzung sogar einen Rückgriff auf den Berliner Mietspiegel 2019 vorgenommen. 

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