Warum gerade dieser Zeitraum?
Rund um den Johannestag beginnt bei einigen Heckenpflanzen der zweite Blattaustrieb. Und wird der gestutzt, behält die Pflanze ihre Form. Beim Schnitt raten die ARAG Experten, etwa ein Drittel des neuen Triebes stehen zu lassen und die Hecke nach oben hin schmal zulaufen zu lassen. Durch diesen konischen Schnitt gelangt auch ausreichend Licht an die unteren Bereiche der Hecke.
Nicht einfach drauf los schnippeln
In Paragraf 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot zwar ausgenommen, das heißt sie dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. Allerdings sollten Hobbygärtner, bevor sie die Säge zur Hand nehmen, abklären, ob es in der Gemeinde eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. Und wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, muss das Vorhaben laut ARAG Experten ebenfalls zurückgestellt werden. Denn nach Paragraf 39 Absatz 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.
Pflegeschnitte immer erlaubt
Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an der Ligusterhecke gewachsen sind, darf man also abschneiden. Auch gegen den Pflegeschnitt der Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts einzuwenden. Aber auch hier gilt laut ARAG Experten: Erst schauen, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wer das sicher ausschließen kann, darf mit dem Schnitt beginnen.
Verkehrssicherheit geht beim Heckenschnitt vor
Die Verbote des Paragrafen 39 BNatSchG gelten im Übrigen auch dann nicht, wenn die Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Das kann laut ARAG Experten der Fall sein, wenn z. B. eine große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte aber – wenn möglich – die zuständige Naturschutzbehörde informieren und fragen, ob eine Genehmigung erteilt wird.
Verstöße können teuer werden
ARAG Experten erinnern daran: Verstöße gegen die Verbote des Paragrafen 39 BNatSchG wertet das Gesetz als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Hecke stutzen manchmal Pflicht
Der Mieter einer Doppelhaushälfte muss sich beispielsweise nach dem Sondernutzungsrecht richten. Darin heißt es nach Angaben der ARAG Experten, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen würden wie selbstständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungseigentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie es ein Nachbar befürworten würde. Dementsprechend entschied der Bundesgerichtshof, dass Mieter einer Doppelhaushälfte zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen müssen, wenn dies von den Nachbarn verlangt wird (Az.: V ZB 130/09).
Sicher Arbeiten
Gartenarbeit kann mit dem falschen Werkzeug nicht nur mühsam, sondern auch gefährlich werden. Daher raten die ARAG Experten neben einer scharfen Heckenschere zu Arbeitshandschuhen und einer Schutzbrille. Eine klassische Heckenschere reicht für die meisten Gehölze aus, bei dickeren oder ausgefransten Ästen kann eine scharfe Gartenschere helfen. Eine Motor betriebene Heckenschere sollten nur geübte Hobbygärtner in die Hand nehmen. Zudem ist Muskelkraft gefragt, da sie mehrere Kilogramm wiegt.
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