Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, jemanden als „schwul“ zu bezeichnen, weil es eine Beleidigung sein kann. In einem konkreten Fall hatte sich ein YouTuber in zweiter Instanz erfolgreich dagegen gewehrt, dass er im Netz von einem Unbekannten in der Instagram-Story eines YouTuber-Kollegen als „Bastard“ und „schwul“ bezeichnet wurde. Nach richterlichem Beschluss durfte der YouTube-Kollege die Äußerungen, die er sich durch den Einbau in seine Instagram-Story zu eigen gemacht hatte, nicht mehr verbreiten. Die Begründung: Auch wenn die Bezeichnung schwul an sich nicht beleidigend sei, werde das Wort in der Jugendsprache meist als Schimpfwort benutzt und als diskriminierend verstanden. Daher überwog in diesem Fall auch das Persönlichkeitsrecht des verbal angegriffenen YouTubers gegenüber der Meinungsfreiheit des missgünstigen Kollegen (Oberlandesgericht Köln, Az.: 15 W 15/22).

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