Wenn ein Vermieter die Miete erhöhen will, kann er während des Zustimmungsverfahrens seine Forderung reduzieren, ohne dass neue Fristen in Gang gesetzt werden. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welcher es nur für notwendig erachtet, dass das Mieterhöhungsverlangen den formellen Anforderungen – also Schriftform und Begründung – entspricht. Dann sei bei einer Verringerung des Betrags kein erneutes Verfahren mehr erforderlich (Az.: VIII ZR 219/20).
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