Viele Landwirte haben immer mehr weit entfernt liegende Flächen und Betriebe, zu denen sie fahren müssen. „Zunächst sind alle Fahrtaufwendungen betrieblich veranlasst“, erklärt Nadine Schädlich, Steuerberaterin bei Ecovis in Glauchau. Allerdings dürfen landwirtschaftliche Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte nur mit der Entfernungspauschale steuerlich absetzen.
- Für die ersten 20 Kilometer sind 0,30 Euro pro Kilometer anzusetzen.
- Seit 2021 sind es für mehr als 20 Kilometer 0,35 Euro pro Kilometer.
Liegt eine Geschäftsreise vor, kann der Landwirt die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigen. „Die Abgrenzung zwischen einer Fahrt zur ersten Betriebsstätte und zu anderen betrieblichen Zielen hat erhebliche Bedeutung“, sagt Schädlich. Bei Geschäftsreisen kann der Landwirt neben den Reisekosten auch auswärtige Verpflegungskosten absetzen.
- Den Mehraufwand für Verpflegung kann er pauschal und ohne Nachweis bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden mit 14 Euro pro Tag gewinnmindernd ansetzen.
- Bei mehrtägigen Dienstreisen gibt es 28 Euro bei 24 Stunden Abwesenheit.
Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte oder Geschäftsreise?
Was ein Landwirt steuerlich absetzen kann, hängt davon ab, wo seine erste Betriebsstätte ist und wie oft er dorthin fährt. Erst im Juli 2021 klärte der Bundesfinanzhof (BFH) den Streit eines Waldbesitzers mit dem Finanzamt. Dieser hatte in unregelmäßigen Abständen seine Forstbetriebe aufgesucht, die bis zu 800 Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegen.
Der Forstwirt ging davon aus, dass er wegen der seltenen Besuche dort über keine Betriebsstätte verfügt. Er rechnete alle Fahrten als Geschäftsreisen ab. Das Finanzamt hingegen stufte die einzelnen Forstareale als seine erste Betriebsstätte ein, da er keine eigentliche Hofstelle hatte. Mit dieser Begründung darf er nur die Entfernungspauschale steuermindernd ansetzen.
In letzter Instanz bekam der Waldbesitzer vom BFH recht. Da er die Waldgrundstücke nur gelegentlich aufsuchte, sind sie für ihn keine Betriebsstätte. Damit darf er alle Fahrten zu den entfernt liegenden Forstarealen nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigen. Der Waldbesitzer hatte zwar einen Forstbetrieb, aber keine Betriebsstätte mit seinen Arealen. Ein Forst kann der ortsgebundene Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten Tätigkeit sein. Im Streitfall wurden die Wälder zu selten aufgesucht, um diese als Betriebsstätte einzustufen.
Fahrten zu anderen Betriebsstätten
Lägen Betriebsstätten vor, wäre zu klären, welche die erste Betriebsstätte ist. Denn Fahrten zu weiteren Betriebsstätten oder zwischen einzelnen Betriebsstätten gelten als Geschäftsreisen. Sie sind nicht abzugsbeschränkt. Bei mehreren Betriebsstätten wird die „erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale bestimmt, also nach dem zeitlichen Umfang der Aufenthaltsdauer. Ist dies nicht zu beantworten, stuft der Fiskus die der Wohnung des Landwirts am nächsten gelegene Tätigkeitsstätte als erste Betriebsstätte ein. Es kann aber wie im Streitfall sein, dass es keine erste oder überhaupt keine Betriebsstätte gibt.
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